Mietwagenkosten zu teuer? S I T T E N W I D R I G K E I T !

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.01.2013
Rechtsgebiete: SchadensersatzVerkehrsrecht3|2989 Aufrufe

Die Berücksichtigung von Sittenwidrigkeit und § 242 BGB  im Rahmen einer Schadensabwicklung  kommt sicher nicht allzu oft vor. Derartiges hat aber das AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 29. 6. 2012 - 6 1 C 122/12 angenommen:

Im vorliegenden Fall verstößt der Mietvertrag jedoch gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB und kann keine Grundlage für die Erstattung gegenüber der Bekl. sein. Die Bekl. hat ein Angebot der Kl. vom gleichen Tage vorgelegt, das ca. der Hälfte der jetzt geltend gemachten Forderung und weniger als ein Drittel des Rechnungsbetrages von 1771 € ausmacht. Es ist nach Auffassung des Gerichtes sittenwidrig, einem Kunden einen Vertrag anzubieten, der mehr als dreimal so hoch ist wie das Angebot im Internet vom gleichen Tage. Hier wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass die Kl. den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages auf dieses Angebot hinweist. Der eklatante Preisunterschied wird durch die Kl. nicht vertretbar begründet. Er findet seinen Grund offensichtlich allein in dem Umstand, dass die Versicherung des Gegners die Mietwagenkosten zahlt. Dies ist jedoch ein unzulässiger Grund für einen solch eklatant erhöhten Mietpreis. Da bereits der Vertrag der Kl. mit dem Mieter wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, kann die KL. darauf ihren Erstattungsanspruch nicht stützen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Stilistisch hat der Richter noch viel Luft nach oben . Der Vertrag, der "mehr als dreimal so hoch ist wie"..... Rechtlich ebenfalls: sittenwidrig und unwirksam nach § 138 BGB oder aber nach § 242 BGB?

4

Dogmatisch ein Trümmerfeld!!! In einer Urteilsklausur würde so etwas kräftig Punktabzug geben. Richtig wäre es gewesen, hier einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzunehmen. Das hätte weder weitere Ausführungen zu § 242 noch zu § 138 BGB gefordert. Beide Normen dann auch noch in einem Brei zu vermengen setzt dem Ganzen dann die Krone auf.

Außerdem dürfte es juristisch spekulative gewesen sein, eine Sittenwidrigkeit im Verhältnis Kläger / Vermieter anzunehmen. So eklatant war der Preisunterschied nicht. Das hätte näherer Begründung bedurft anhand von Tatsachen, die wahrscheinlich gar nicht vorgetragen wurden und in diesem Verfahren ohnehin auch gar nichts zu suchen hatten.

 

3

@Andreas: Anders als Sie offenbar annehmen war der Anspruch an den Vermieter abgetreten, wie es der Regelfall ist. Schadensminderungspflicht wäre dogmatisch falsch gewesen, weil bei einem unwirksamen Vertrag schon gar kein Anspruch als Schaden entstehen kann, der dann gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen soll. Rechtstatsächlich ist es so auch besser, der "Böse" ist ja der Vermieter. Wenn die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt, bliebe nach Ihrer Lösung ein Differenzbetrag, den der Mieter noch zahlen müsste; erfolgt sie an Erfüllungs statt, wiederum wohl der Regelfall, hat die abgetretene Schadensersatzforderung wegen 254 einen geringeren Umfang als im Vertrag vorausgesetzt und der Mieter zahlt wiederum den Differenzbetrag wg. 365 und Veritätshaftung (326 V, 346 auf Teilwiederherstellung d Forderung), wenn ich recht sehe. 

 

 

0

Kommentar hinzufügen