Guten Morgen, Großer Familienrichter

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.01.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht4|3682 Aufrufe

so könnte mich meine Geschäftstelle seit Einführung des großen Familiengerichts zum 01.09.2009 begrüßen

 

Tut sie aber nicht.

 

Aber das große Familiengereicht bekommt über die „sonstigen Familiensachen“ (§ 266 FamFG) immer mehr Aufgaben zugewiesen, jetzt zum Beispiel auch im Mietrecht, wie der folgende Fall zeigt.

 

Der Ehemann hatte in dem seiner Ehefrau gehörenden Haus eine Einliegerwohnung angemietet, um dort ein Ingenieurbüro zu betreiben.

 

Seit Trennung im September 2009 zahlt er keine Miete mehr. Seine Frau verklagt ihn vor dem Landgericht. Er wendet ein, man habe sich im Rahmen der Trennung darauf geeinigt, dass der Sohn der Parteien einen Großteil der Einliegerwohnung nutzt. Außerdem habe er das Darlehen für das Haus bedient.

Ganz klar eine sonstige Familienache sagt der BGH (BGH v. 05.12.2012 - Az.: XII ZB 652/11

„Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligen soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeit zu entscheiden (…). In den Fällen des § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Auf diese Weise soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sog. Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (…). Dabei hat der Begriff des Zusammenhangs nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (…).“

 

Im vorliegenden Fall hätte die Parteien das Mietverhältnis während der Ehe geschlossen. Das Mietobjekt befindet sich in dem Haus, indem die Parteien auch als Ehewohnung gelebt hätten. Auch nach der Trennung habe der Beklagte das Büro stundenweise nutzen können. Schließlich sei das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen. Außerdem sei offensichtlich, dass die Geltendmachung der Miete erst mit der Trennung der Parteien geltend gemacht worden ist.

dazu passend auch dieser Fall

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4 Kommentare

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"... Miete erst mit der Trennung der Parteien geltend gemacht ...".

Dann dürfte die Zeit davor die Finanzverwaltung interessieren.

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Fragender schrieb:

Geschäftsstelle? Heißt das jetzt nicht "Serviceeinheit"?

ja, stimmt. Es sind aber noch die gleichen Personen mit der gleichen Arbeit und der gleichen Gehaltsgruppe wie vorher.

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