LAG Niedersachsen hält dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung für unzulässig
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Experte: Prof. Dr. Christian Rolfs
Universität zu Köln
28.12.2012Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hält die dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern seit der Novellierung des AÜG für unzulässig und gesteht dem Betriebsrat des Entleiherbetriebes das Recht zu, aus diesem Grunde seine Zustimmung zu der Einstellung zu verweigern.
Die Leitsätze des Beschlusses vom 19.09.2012 (17 TaBV 124/11) lauten:
- Der Dauerverleih von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist seit der Neufassung des AÜG vom 20.12.2011 (BGBl I. S. 2854), mit dem die Richtlinie 2008/104/EG umgesetzt wurde, unzulässig.
- Beabsichtigt der Arbeitgeber die unbefristete Einstellung einer Arbeitnehmerin auf einem sog. Dauerarbeitsplatz, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Gesetzesverstoßes verweigern.
- Stellt der Arbeitgeber grundsätzlich nur noch Leiharbeitnehmer ein, um eine Senkung der Personalkosten zu erreichen, so kann dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als institutioneller Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen. In einem solchen Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde eingelegt.
Nachtrag 29.12.2012:
Das LAG Berlin-Brandenburg hat jetzt ebenso entschieden (Beschluss vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12 - Pressemitteilung hier).
Siehe auch:
- LAG Baden-Württemberg: UPS darf nicht nur in Teilzeit beschäftigen
- Kein eigenes Büro für Minderheitengruppe im Betriebsrat
- Kein Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskämpfen durch den Betriebsrat?
- Keine Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber bei Verstößen gegen das BetrVG
- Kein Streikaufruf über E-Mail-Konto des Betriebsrats
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