Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nicht gleichwertig mit Patentanwalt

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.11.2012

Nach § 52 Abs. 4 GeschmMG sind die Kosten eines zusätzlichen zugezogenen Patentanwalts in Geschmacksmustersachen erstattungsfähig. Ob dies auch gilt, wenn anstelle eines Patentanwalts ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzugezogen wird, hatte das OLG Köln zu entscheiden. Im Beschluss vom 29.08.2012 – 17 W 47/12  -hat es diese Frage verneint, Patentanwälte seien keine bloßen „Fachanwälte für Patentrecht“, sondern hätten aufgrund ihrer Vorbildung weitergehende technische Kenntnis.

 

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Klassisches Eigentor des OLG Köln,

 

denn wie will das Gericht in Zukunft noch begründen, warum die Kosten eines Patentanwaltes auch in Markensachen erstattungsfähig sein sollen (§ 140 Abs. 3 MarkenG). Technische Kenntnisse sind bei Markensachen ohne jeden Zweifel nicht erforderlich. Es wird deshalb auch Zeit, die generelle Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Zivilverfahren endlich einmal vom BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäss § 100 GG überprüfen zu lassen, da die generelle Erstattungsfähigkeit dem Gebot der sparsamen Prozessführung (§ 91 ZPO) zuwiderläuft, wonach nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung widersprechend führt die generelle Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten zu einer nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht, die eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung begründet und eine kostenrechtliche Privilegierung der Patentanwälte gegenüber den Rechtsanwälten zur Folge hat.  Die generelle Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten verstösst daher gegen den Gleichheitssatz, der das Verbot beinhaltet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln.

Klassisches Eigentor des OLG Köln, denn wie will das Gericht in Zukunft noch begründen, warum die Kosten eines Patentanwaltes auch in Markensachen erstattungsfähig sein sollen (§ 140 Abs. 3 MarkenG). Technische Kenntnisse sind bei Markensachen ohne jeden Zweifel nicht erforderlich. Es wird deshalb auch Zeit, die generelle Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Zivilverfahren endlich einmal vom BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäss § 100 GG überprüfen zu lassen, da die generelle Erstattungsfähigkeit dem Gebot der sparsamen Prozessführung (§ 91 ZPO) zuwiderläuft, wonach nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung widersprechend führt die generelle Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten zu einer nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht, die eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung begründet und eine kostenrechtliche Privilegierung der Patentanwälte gegenüber den Rechtsanwälten zur Folge hat.  Die generelle Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten verstösst daher gegen den Gleichheitssatz, der das Verbot beinhaltet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln.

 

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