Fahrverbot: Richtlinienverstoß nicht voreilig bejahen!

Richter am Amtsgericht
06.11.2012Der so genannte Richtlinienverstoß ist im Zusammenhang mit dem Fahrverbot nicht totzukriegen. Es geht dabei darum, dass in manchen Bundesländern polizeiliche Richtlinien/Erlasse existieren, die Mindestabstände für Messungen vom Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung vorsehen:
4. Entsprechendes gilt, soweit das AG daraus, dass sich die Messstelle zwar „formal“ innerorts, tatsächlich jedoch „nur knapp 200 Meter“ bzw. „sogar um einiges unter der Regelentfernung von 200 Metern“ vor dem das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) bei nur noch einseitiger und lockerer Bebauung befand, eine Privilegierung des Betr. herleitet. Denn insoweit fehlen bereits nahe liegende Angaben und Feststellungen dazu, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z. B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse (z. B. Kreuzung, Einmündung, Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, anliegende öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc.) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (vgl. hierzu die einschlägige ,Ergänzende Weisung Nr. 1 [Geschwindigkeit allgemein - Stand: 12.01.2011]‘ zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006 [VÜ-Richtlinie-VÜR; AIIMBl 2006, 155]) sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde.
OLG Bamberg: Beschluss vom 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12 BeckRS 2012, 17453
Siehe auch:
- Aus der NJW: Fahrtunterbrechung und übersehene Geschwindigkeitsbeschränkung
- Fahrverbot: Zur Prüfung der Existenzgefährdung bei Selbstständigen
- Atypischer Rotlichtverstoß - kein Regelfahrverbot?
- Fahrverbot im Urlaub nicht zumutbar? OLG Hamm versteht`s nicht!
- Fahrverbot „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr - 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“
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Kommentare:
06.11.2012
Ich frag mich immer, wie langweilig einem Beamten eigentlich sein muss, um sich mit einem Rechtsbeschwerdeverfahren rumzuschlagen, nur damit der Betroffene dann doch noch ein Fahrverbot aufgebrummt bekommt... Anstelle dessen könnte man sich ja auch mit dem Betroffenen freuen, dass er an einen vernünftigen Amtsrichter geraten ist...