„Wenn Du Mucken machst, gehen wir um die Ecke und ich drücke ab“

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.09.2012
Rechtsgebiete: RücktrittBGHStrafrechtVerkehrsrecht2|3929 Aufrufe

Klingt gewaltig - der Täter hat das aber nicht umgesetzt, weil das Opfer ihn wohl beschwichtigen konnte. Der BGH hat darin - ganz nachvollziehbar - einen Rücktritt von einer Nötigung gesehen:

 

 Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Fall II. 7 der Urteilsgründe begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Zeuge B. , dem am Abend des 4. Februar 2011 aufgefallen war, dass sich der Angeklagte und eine weitere, unbekannt gebliebene Person auf einem Parkplatz in Merseburg an einem Pkw zu schaffen machten, beide Personen zur Rede. Darauf zog der alkoholisierte Angeklagte aus seinem Hosenbund eine Pistole und hielt sie dem Zeugen an den Bauch, wobei er sagte: „Wenn Du Mucken machst, gehen wir um die Ecke und ich drücke ab“. Damit wollte der Angeklagte den Zeugen einschüchtern und von weiterer Einmischung abhalten. Der unbe-kannt gebliebene Dritte konnte den Angeklagten jedoch beschwichtigen, so dass dieser von dem Zeugen abließ.

b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass eine Strafbarkeit wegen des Versuchs einer Nötigung in Betracht kommt. Es bestand jedoch Anlass zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte vom Versuch der Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist. Da der Versuch unbeendet war, genügte dafür hier das bloße Nichtweiterhandeln des Angeklagten. In einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten, so dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte vom Versuch der Nötigung freiwillig und daher strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 StGB).

c) Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen B. , wenn er „Mucken“ mache, werde er abdrücken, stellt aber unter Berücksichtigung der dabei vorgehaltenen Pistole eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB dar. Für die Annahme, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass der Zeuge B. die Äußerung nicht ernst nehmen werde, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte bestritten hat, überhaupt am Tatort gewesen zu sein, und es daher fern liegt, dass er sich anders verteidigt hätte.

3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 7 der Urteilsgründe zieht schon wegen der geringeren Strafdrohung des § 241 Abs. 1 StGB die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe nach sich.

 

BGH, Beschluss  vom 2.8.2012 - 4 StR 274/12

 

 

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