Basiswissen StGB: Heimtücke

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.08.2012
Rechtsgebiete: BGHHeimtückeStrafrechtVerkehrsrecht4|6551 Aufrufe

Mal wieder etwas aus der Rubrik "Basiswissen" - heute: Heimtücke, § 211 Abs. 2 StGB!

 

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tat-opfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07, NStZ 2008, 273, 274 jeweils mwN).

 

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - 3 StR 326/11 -

 

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4 Kommentare

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Allein die Annahme der Erstinstanz, ein Polizist könnte in einer tumultartigen Festnahmesituation mit diversen Beteiligten überhaupt arglos sein, ist ein wenig bizarr.

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Auch ein vorangegangener Angriff schließt nach st. Rspr. des BGH (Urteil vom 01.03.2012 - 3 StR 425/11) Heimtücke zumindest nicht zwingend aus:  

 

"Arg- und Wehrlosigkeit können aber auch gegeben sein, wenn der Täter zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz handelt, und dann unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer infolge des überraschenden Angriffs nicht möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, so dass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert " 

Auch wenn das LG diese Voraussetzungen in diesem Fall nicht als erfüllt angesehen hat.

Das "wirkliche" Problem dürften regelmüßig die Beweisprobleme des Tatrichters sein, wenn es wirklich "heiß / tumultartig" hergeht.

 

Viele Grüße

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Bin ich der Einzige, der sich angesichts der Zunahme solcher Anfange des Sachverhaltes Sorgen macht:

 

"[...] der mehrere Verwandte des damals 20 Jahre alten Angekl. angehörten. Die Anwesenden kamen jedoch der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nach, beschimpften die Polizisten und machten sich über diese lustig."

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Das von Ihnen umrissene Beweisproblem bestand im Ausgangsfall nicht, da es sich bei dem Angegriffenen um einen Polizisten handelte, so dass die Angabe desselben, er habe keinen Angriff erwartet, jede eigene Beweiswürdigung des Gerichts überflüssig macht.

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