Ab heute: Alkotest-Mitführpflicht in Frankreich - Auch ein gutes Modell für uns?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.07.2012
Rechtsgebiete: FrankreichStrafrechtVerkehrsrecht6|3133 Aufrufe

Vor ein paar Wochen rauschte diese Meldung durch den deutschen Medienwald: Ab dem heutigen Tage (1. 7. 2012) ist jeder Fahrer eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, ein unbenutztes und sofort einsatzbereites Gerät zur Messung des Atemalkohols mitzuführen. In der Regel werden das Röhrchen sein, ähnlich denen, die wir aus früheren Zeiten kennen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Halter von Krafträdern mit einem Hubraum von bis zu 50 ccm.

Soll gegen Alkoholmissbrauch helfen, was ich erstmal bezweifeln möchte.

Für Urlauber wichtig: Geahndet wird das Nichtmitführen erst ab November und dann auch nur maßvoll (11 Euro).

 

Näheres hier.

 

Mal schauen, wann hier der Ruf nach einer Übernahme der französichen Regelungen ertönt....

 

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6 Kommentare

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In der Tat!
Je mehr der Autofahrer mitzuführen hat, desdo länger und intensiver lässt sich eine KFZ-Kontrolle ausdehnen.

- Warnweste

- Rettungdecke

- Alko-Test

- Ersatzreifen

- etc.

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So lange nur eine Mitführungspflicht, nicht jedoch eine generelle Benutzungspflicht besteht, ist das ganze sinnfrei.

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Nach längerem Überlegen beantworte ich mir die Sinnfrage so:

 

Laut WHO wird weltweit am meisten Alkohol getrunken in Uganda. Dann kommen Luxemburg, Tschechien, Moldawien und auf Rang 5 Frankreich. Wo viel Alkohol und viel Straßenverkehr zusammenkommen, gibt es potentiell viele Trunkenheitsfahrten.
 

Nun setzt die frz. Regelung ein: Wer Alkohol getrunken hat und sich seinem Wagen nähert, dem fällt vielleicht ein, dass er im Handschuhfach Teströhrchen liegen hat. Er benutzt sie, stellt seine Alkoholisierung fest und unterlässt die Fahrt. So erklärt es sich, dass keine Testgeräte mitführen muss, der eine Alko-Wegfahrsperre im Auto hat.

 

Die Vorschrift, auch bei einer Nüchternheitsfahrt die Teströhrchen mit sich zu führen, betrifft also "vom tieferen Sinn her" nicht die Fahrt, auf der die Polizeikontrolle stattfindet, sondern die künftige Trunkenheitsfahrt, zu der es hoffentlich gar nicht mehr kommt. Wer folglich nüchtern ohne Röhrchen angetroffen wird, von dem wird vermutet, dass er eine andere Fahrt auch unter Alkohol antreten würde: er kann's ja nicht überprüfen.

 

Mit diesem Verständnis ist vielleicht auch der Fall begreiflich, bei dem der Autofahrer nach Alkoholgenuss den Test vornimmt (er hat ja die Röhrchen im Handschuhfach) und zum Ergebnis kommt, dass er fahren darf. Wird er auf dieser dann eben doch noch nüchternen Fahrt von der frz. Polizei angetroffen, muss er das Bußgeld leisten, weil er keine unbenutzten Röhrchen mit sich führt. Verständlich, denn die Bußgeldnorm will ja die künftige Trunkenheitsfahrt verhindern. Der Autofahrer müsste somit die doppelte Menge dabei haben.

 

 

 Die Idee der Handhabung ist mir nicht klar. Der potentielle Fahrer überprüft seinen Alkohol mit dem Tester und stellt fest, er hat zuviel getrunken. Ein Beifahrer, der garnichts getrunken hat, darf jetzt aber nicht fahren, weil ja kein unbenutzter Alkotest im Auto ist. Was ist der Sinn dieser Regelung?

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Kai Abrell schrieb:

 Die Idee der Handhabung ist mir nicht klar. Der potentielle Fahrer überprüft seinen Alkohol mit dem Tester und stellt fest, er hat zuviel getrunken. Ein Beifahrer, der garnichts getrunken hat, darf jetzt aber nicht fahren, weil ja kein unbenutzter Alkotest im Auto ist. Was ist der Sinn dieser Regelung?

Dass

a) es dem Fahrer zur Not die 11 Euro Bußgeld wert ist, dass sein fahrtauglicher Beifahrer ihn nach Hause fährt (ein Taxi kommt meist teurer) oder

b) der Fahrer sich ein Taxi ruft, wenn kein Beifahrer vorhanden ist oder dieser ebenfalls gebechert hat.

Die Hemmschwelle, sich betrunken ans Steuer zu setzen, soll angehoben werden und Ausreden wie "ich war sicher, ich kann noch fahren" die Grundlage entzogen werden.

Ist doch einfach: Normalerweise hat man ZWEI Tester dabei. Wenn man seine Fahrtauglichkeit prüfen will, verwendet man einen davon. Bei positivem Ergebnis (fahrtauglich) kann man dann immer noch einen unbenutzten Tester vorweisen. Möglichst vor der nächsten Fahrt ergänzt man dann wieder auf zwei Tester. Für den Hersteller ist das eine Lizenz zum Gelddrucken.

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