Böse Menschen kennen keine Lieder

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.06.2012
Rechtsgebiete: GewaltschutzFamilienrecht3|6516 Aufrufe

Auszug aus einer eidesstattlichen Versicherung in einem Gewaltschutzverfahren:

 

Es ist zutreffend, dass ich mehrfach im Hausflur ein Lied mit dem Text “Du lebst ja immer noch, Du altes Arschloch“ gesungen habe. Dies bezog sich jedoch nicht auf die Antragsteller. Vielmehr handelt es sich um ein Lied von einer Musik-Kassette meiner verstorbenen Mutter mit Party-Liedern. Ich hatte die Kassette meiner Mutter zum 75. Geburtstag geschenkt.

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3 Kommentare

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Das klingt fast wie die Verteidigung des Fußballprofis , der wegen Schiedsrichterbeleidigung vom Platz gestellt wurde: 

Er habe gar nicht den Schiedsrichter gemeint sondern den gegnerischen Spieler H., der ein Neger sei.

 

(Das ist schon lange her, damals sagte man das noch so.)

Dem Vernehmen nach wurde die Sperre daraufhin reduziert - heute würde er wohl nahezu lebenslänglich gesperrt.

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Die Recherche im Internet zeigt, dass es dieses Partylied tatsächlich gibt. Allerdings schließt der Verweis darauf, dass die verwendeten Schmähungen musikalisches Allgemeingut sind, noch nicht den Vorsatz aus, derlei gerade in Zielrichtung der gemeinten Person zu Gehör bringen zu wollen. Wenn die Mutter meiner Frau an der Haustür klingelt und mich drinnen singen hört "Auf den Kampf, die Schwiegermutter naht...", dann wollte ich mal wissen, ob die mir abkauft, dass ich rein zufällig im Badezimmer einen Fastnachtsschlager trällerte.

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Wer schon nicht davor zurückschreckt, seiner 75-jährigen Mutter ein Lied mit diesem vielsagenden Titel zu schenken...

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