Eingescannte Unterschrift macht Beschwerde unzulässig
von , veröffentlicht am 14.06.2012Die private Versicherungsgesellschaft war mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht einverstanden.
Sie schickte auf dem Postweg eine Beschwerdeschrift, die jedoch nicht eigenhändig unterzeichnet war. Im Unterschriftsfeld waren vielmehr die zuvor eingescannten Unterschriften der beiden Vorstandsvorsitzenden abgedruckt.
Damit ist die Beschwerde unzulässig, sagt das OLG Celle.
Eingescannte Unterschriften genügen der Formvorschrift des § 64 II 4 FamFG nur bei Versendung mit Computerfax. Ein „normales“ Fax oder ein Schrieben, das „zu Fuß“ oder auf dem Postweg zum Gericht gelangt, bedarf der eigenhändigen Unterschrift.
OLG Celle v. 01.06.2012 - 10 UF 281/11
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenHans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
das OLG Celle a.a.O.:
Mandy Bartholdson kommentiert am Permanenter Link
Das Schriftformerfordernis gilt jedoch in dieser Strenge nicht für alle Anträge, vgl. OLG Karlsruhe vom 17. November 2011, Az. 18 UF 312/11 - dort genügte der Ausdruck einer eMail im Gericht zur "Herstellung" eines schriftlichen Antrages.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Die Justiz konzentriert sich immer mehr auf kleinkarierte Spitzfindigkeiten statt auf ihre tatsächlichen Aufgaben.
Damit sorgt sie dafür, dass der Bürger praktisch nichts mehr nach eigenem Wissen als richtig oder falsch erkennen kann und für jeden kleinsten Pups teuren Rat von von eben jenen Leuten kaufen muss, die dieses Problem erst geschaffen haben.
Die Feuerwehr als Brandstifter
Ralf kommentiert am Permanenter Link
Es kommt nicht darauf an, ob es für den Empfänger zu erkennen (!) ist, ob die Unterschrift eingescannt ist oder nicht. Es kommt darauf an, ob (!) die Unterschrift eingesannt wurde oder "selbst drauf gemacht wurde". Spitzfindig, aber unterscheidbar. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass eingescannte Unterschriften von Jedem der Zugriff darauf hat, genutzt werden könnten. Das soll vermieden werden.
Georg kommentiert am Permanenter Link
Und wie will man, wenn das Rechtsmittel - wohl zulässigerweise - nur per Telefax eingelegt wird, unterscheiden, ob sich auf dem Original ein eigenhändige Unterschrift oder eine eingescannte Unterschrift befindet? Oder wird auch verlangt, daß neben der Telefaxkopie auch noch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingehen muß?
Ralf kommentiert am Permanenter Link
Normalerweise wird das Fax nur "vorab" geschickt. In den meisten Fällen (allen?) muss das Orignal noch geschickt werden. Bei bestimmten Verfahren können die Schreiben wohl auch per E-Mail geschickt werden.