Von Boomtown nach Kuhdorf

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.04.2012

Nach der Geburt des gemeinsamen nichtehelichen Kindes trennten sich Vater und Mutter. Die Mutter zog samt Kind von Boomtown nach Kuhdorf.

Jetzt, nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begehrt sie weiter Unterhalt für sich nach § 1615 l BGB. Zur Begründung führt sie an, sie könne nicht vollschichtig erwerbstätig sein, da in Kuhdorf kein Kindergarten mit Ganztagesbetreuung existiert. Ihre in Kuhdorf lebenden Eltern seien zu alt um das Kind zu betreuen.

 

Kommt nicht in Frage, sagt das OLG Oldenburg

 

Der Senat stellt fest, dass die Verlängerung des Unterhaltsbezugs der Mutter über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus die Ausnahme ist, deshalb trage die Kindesmutter die Darlegungs- und Beweislast für kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe. Dieser Pflicht habe sie nicht genügt.

 

Der Umzug nach Kuhdorf sei weder durch erhebliche persönliche Belange der Mutter noch durch eine eventuell gemeinsame Lebensplanung mit dem Vater veranlasst gewesen, das Kind habe keine maßgeblichen sozialen Beziehungen in Kuhdorf und durch den Rückzug nach Boomtown würde sogar der Umgang des Kindes mit dem dort lebenden Vater erleichtert.  

Die Ast. kann auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass nach der Mitteilung der für die Frühförderung zuständigen Erzieherin ein Kindergartenwechsel für das Kind aus heilpädagogischer Sicht im derzeit bestehenden Entwicklungsprozess nicht förderlich sei, weil das Kind erstmalig beginne, Kontakt zu Spielpartnern aufzunehmen und soziale Bindungen einzugehen. Gegenwärtig mag ein Wechsel des Kindergartens deshalb untunlich erscheinen. Dies ist aber die Konsequenz aus dem zuvor von der Ast. vorgenommenen Wohnortwechsel und ihrem Entschluss, auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus in S. zu bleiben. Wie das AGzu Recht ausgeführt hat, entsprach diese Entscheidung nicht ihrer Obliegenheit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hierfür die notwendigen Grundlagen zu schaffen. Soweit sich hieraus nachteilige Folgen ergeben, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Ag. und rechtfertigt keine Verlängerung des Anspruchs aus Billigkeitsgründen.

OLG Oldenburg v. 14.07.2011 - 14 UF 49/11 = NJW 2012, 160

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2 Kommentare

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Das OLG Oldenburg zeigt oft einen ungewöhnlichen Sinn für logische Zusammenhänge und zieht auch noch die richtigen Schlüsse.

 

Das ist eigentlich noch nicht erstaunlich.

Nur dass, das sie damit eine löbliche Ausnahme im Familienrechtsbereich darstellen.

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Uiii, Vernunft im Familienrecht, das ich sowas nach den sonstigen einseitigen Schadensersatzregelungen für durch Schwangerschaft verhinderte Bundeskanzlerinnen noch lesen darf....

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