Ruf noch einmal die Bullen, du Hurensohn

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.04.2012
Rechtsgebiete: GewaltschutzssachenFamilienrecht|7405 Aufrufe

 

Mehr oder weniger sinnvollerweise ist das große Familiengericht für Gewaltschutzsachen jeglicher Art zuständig. Dazu ein neuer Fall aus Celle:

Die Wohnungen der beiden Beteiligten liegen in dem äußerst hellhörigen Mietshaus übereinander. Der Antragsteller ist eher lärmsensibel, der Antragsgegner und Überlieger eher lärmaktiv.

 

Nachdem er in der Nacht zum 22.10.11 schon einmal die Polizei angerufen hatte und diese wieder abgezogen war, will der Antragsteller aus der Wohnung des Antragsgegner die Worte gehört haben: "Ruf noch einmal die Bullen, du Hurensohn."

Gegen 02:30 Uhr habe der für ihn durch den „Türspion“ erkennbare Antragsgegner gegen die Tür des Antragstellers getreten, so dass daran Schuhsohlenabrieb verblieb. Der Antragsgegner habe sodann gerufen „Mach die Tür auf“. Durch dessen Verhalten habe er sich bedroht gefühlt und weiche Knie bekommen.

Der Gewaltschutzantrag blieb in 2 Instanzen erfolglos.

 

1. Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dient nicht der Durchsetzung beliebiger anderweitig gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich, sondern ist beschränkt auf eben die in den §§ 1 und 2 GewSchG genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muss. (amtlicher Leitsatz)

2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a GewSchG setzt ein erfolgtes Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum voraus; ein Versuch ist nicht ausreichend.

 

OLG Celle vom 19.03.2012 - 10 UF 9/12

Siehe auch das OLG Bremen zum kleinen Wixxxx

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen