Auf das eigene OLG verlassen - und verlassen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 01.03.2012

Bis zur Entscheidung des BGH vom 16.2.2011 - XII ZB 261/10 war streitig, ob in den nach § 50 VersAusglG wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren die im „alten“ Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe einschließlich Anwaltsbeiordnung weiter wirkt oder neu Verfahrenskostenhilfe nebst Beiordnung beantragt werden muss.

Unter anderem das OLG Brandenburg vertrat die Auffassung, die einmal bewilligte PKH wirke für den wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich fort. Die Rechtsanwältin in dem vorliegenden Verfahren vertraute auf die Rechtsprechung „ihres“ OLG und stellte deshalb keinen neuen VKH-Antrag.

Dann aber kam der BGH (s.o.) und entschied das Gegenteil.

„Nun gut“, meinte die Anwältin, „nach Treu und Glauben müsste mir gleichwohl ein Kostenfestungsanspruch gegen die Staatskasse zustehen, denn ich habe mich auf die Rechtsprechung meines OLG verlassen.“

„Nix da“, sprach das OLG Brandenburg.

 

Ist eine erneute Beiordnung nicht erfolgt, besteht mangels schützenswerten Vertrauens auch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Auf die Rechtsprechung des damals zuständigen Senates des Oberlandesgerichts zur Fortgeltung früherer Prozesskostenhilfebewilligungen konnte und durfte die Rechtsmittelführerin kein Vertrauen gründen, da aufgrund weit verbreiteter entgegenstehender Ansichten anderer Obergerichte die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unabweisbar vorlagen. (amtlicher Leitsatz)

 

OLG Brandenburg v. 03.02.2012 - 13 WF 168/11

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2 Kommentare

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Anfechtung hilft auch nicht:

Vollmacht 1996: Scheidung, Unterhalt u. Folgesachen.

Wiederaufnahme 2009. Teile mit, daß Mandantin verschollen. VA-Beschluß wird mir zugestellt. Erreiche Mdtin in Beschwerdefrist und teile mit, daß VKH-Bedingungen weiter bestehen. Vergütungsantrag zurückgewiesen, da Verf. nicht erledigt gewesen sei und Honorar schon 1997 gezahlt und im übrigen vor Beschluß kein Vkh-Antrag. Nach Stellungnahmen 5 zurückweisende Beschlüsse.

Unter Hinweis auf OLG Celle v. 16.9.10 erfolgt Festsetzung u. Auskehr von 212 €. Dagegen Beschwerde der BezRevisorin, auf BGH 16.2.11 hebt OLG Hamm Bewilligung auf. Also 212 € zurück, da "Wiedereinziehung".

Da nunmehr lt BGH feststeht, daß VA keine Folgesache mehr ist, fällt mir meine Vollmacht ein und erkläre die Anfechtung der in der Entgegenahme des VA-Beschlusses liegenden Rechtshandlungen. Denn ich war von der Gültigkeit der Vollmacht seinerzeit ausgegangen.

NIx da - sagt das OLG Hamm: "Dadurch, daß das Verfahren nach § 628 ZPO aF aus dem Verbund abgetrennt worden ist, ist die für die Durchführung des VA erteilte Vollmacht nicht erloschen. Auch dadurch, daß das Verf. durch die FamR-Reform den Charakter eine selbständigen Familiensache entspr. Art. 111 Abs. 4 FamFG erhalten hat, ändert sich an der Wirksamkeit der einmal für das Verfahren Versorgungsausgleich erteilten Vollmacht nichts."

(Gemeint war wohl Art 111 FGG-RG)

Zu einer Abgrenzung zur gleichen Rechtslage bei der VKH - kein Wort.

Also - mal Folgesache, mal nicht.

In einem Parallelfall  nützte mir die Mandantsniederlegung auch nichts: "Eine Entpflichtung ist nicht ersichtlich und kommt nicht in Betracht".

Fazit: Sicherheitshalber das Mandat niederlegen und im Zweifel die Gerichte mit Antragsformularen zuwerfen.

Vertrauensschutz: Negativ!

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