Der Klassiker: Tankbetrug an der SB-TankstelleInhalt abgleichen

Rechtsgebiet: Strafrecht, Verkehrsrecht
Experte: Carsten Krumm

Richter am Amtsgericht

15.02.2012

Ich erinnere mich noch mit Grauen an manche Fälle im Studium, so etwa das Flaschenpfand oder auch (wie hier) das Tanken an der SB-Tankstelle unter dem Vorsatz nicht bezahlen zu wollen. Der BGH hatte gerade einmal wieder genau diesen Fall:

 

 Der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt wurde.
Nach den von der Strafkammer insofern getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte seinen Pkw in allen diesen Fällen mit amtlichen Kennzeichen versehen, die er zuvor entwendet hatte, "damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte". Entsprechend dieser Absicht hat er anschließend in sechs Fäl-len getankt, wobei die Strafkammer zum ersten dieser Fälle (Tat 3) ausdrücklich mitteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die in der Tankstelle allein anwesende Kassiererin "den Vorgang bemerkt hat".
War das Bestreben des Täters - wie mithin hier - von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Denn indem er als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt er - jedenfalls in der Regel - durch schlüssi-ges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereit-schaft erweckt er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen ent-sprechenden Irrtum mit der Folge, dass ihm - sofern es sich um eine Bedie-nungstankstelle handelt - das Benzin in den Tank eingefüllt oder - falls es eine Selbstbedienungstankstelle ist - das Einfüllen gestattet wird. Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen folgt bei natürlicher Betrachtungsweise, dass es sich hier um ein durch Täuschung bewirktes Geben und nicht um ein Nehmen im Sinne eines Gewahrsamsbruchs handelt. Ob mit dem Einfüllen be-reits das Eigentum an dem Benzin erlangt wird, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls bringt der Täter durch die Täuschungshandlung das Benzin in seinen Besitz und erlangt damit einen Vermögensvorteil i. S. des § 263 StGB, dem auf Seiten der geschädigten Tankstelle ein entsprechender Vermögens-nachteil gegenüber steht.
Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen. Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Be-strafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - versuchten oder voll-endeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem er-langt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 jeweils mwN).
Da das Landgericht trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht in allen Fällen feststellen konnte, ob die Tankvorgänge von den Betreibern der Tank-stellen oder deren Mitarbeitern bemerkt wurden, geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dies nicht der Fall war und ändert den Schuldspruch jeweils von Unterschlagung in versuchten Betrug ab. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO hierauf bedurfte es nicht, weil diese Taten dem (ge-ständigen) Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage bereits als Betrug zur Last gelegt worden waren.

 

BGH, Beschluss vom 10.1.2012 - 4 StR 632/11

 

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:
Malte S.

Ref.jur.

16.02.2012

Man fragt sich natürlich, wo der BGH bei dem versuchten Betrug (oder auch dem vollendeten) den Vorsatz hernehmen will, wenn wie an den allermeisten Tankstellen die Kameras nur sporadisch überwacht werden. Alleine der Umstand, dass dort Kameras sind, bedingt keinen Vorsatz und lässt auch nicht auf diesen schließen. Denn man wird einem vernünftigen Täter - den man ja bei der Vorsatzermittlung aus äußeren Umständen per se unterstellen muss - davon ausgehen müssen, dass dieser sich der nur geringen Überwachung bewusst ist.

Die Verteidigung wird also dann vorzutragen haben, dass der Kassierer - üblicherweise die einzige Person in der Tankstelle - zum Zeitpunkt des Tankvorgangs auch für den Täter erkennbar die Monitore nicht im Blick hatte / haben konnte.

 

PS: Leider konnte ich mir das Urteil atm nicht im Volltext anschauen.

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Gast 1

16.02.2012

@Malte S.

Die Formulierung "Nach den von der Strafkammer insofern getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte seinen Pkw in allen diesen Fällen mit amtlichen Kennzeichen versehen, die er zuvor entwendet hatte, "damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte"" deutet doch sehr auf Vorsatz hin. Wenn man bewusst die Kennzeichen austauscht, damit das Nummernschild nicht zur Identifizierung genutzt werden kann, geht man ja davon aus, dass man irgendwie beim Tanken beobachtet wird. Ob dies dann nun über eine (vermutete)Kamera oder den direkten Blick des Tankwarts erfolgt, ist ja zumindest für den Versuchsvorsatz unerheblich.

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Die Rechtsprechung des BGH, aber leider auch etliche Lehrbücher kranken daran, dass sie den Betrugstatbestand unzutreffend auf den SB-Tankvorgang beziehen.

Entgegen der h.M. fehlt es nämlich bei SB-Tankstellen an einer Vermögensverfügung.

Wer an einer solchen Tankstelle tankt, dem wird vom Inhaber pauschal ohne Ansehen der Person gestattet zu tanken. Unabhängig davon, ob er ihn beobachtet oder nicht. So etwas wie "das weitere Tanken gestatten" gibt es in der Realität (als Vermögensverfügung) gar nicht und auch im Arbeitsablauf an diesen Tankstellen ist dies überhaupt nicht vorgesehen. Das wirtschaftliche Betriebsmodell läuft vielmehr so: Alle Kunden werden eingeladen zu tanken, das Personal ist nur zum Abkassieren (und zum Verkauf im Shop) da, nicht zur Beobachtung irgendwelcher Tankvorgänge und daraus folgender bewusster Verfügung, die Kunden "weiter tanken zu lassen".

Fährt jemand ohne Zahlung davon, verlässt man sich auf seine Videoüberwachung, um Umsonst-Tanker zu verfolgen.

Es handelt sich deshalb beim angeblichen "Tankbetrug" aus meiner Sicht fast immer um Unterschlagung (der Kraftstoff bleibt fremd, weil in der Gestattung des Betankens keineswegs eine Eigentumsübertragung liegt, auch bei Vermischung liegt noch Miteigentum des Tankstellenbetreibers vor).

Obwohl sie es in ihre Lehrbücher so reinschreiben und der BGH es daraus abschreibt, hat mir bislang keiner meiner juristischen Diskussionspartner sagen können, inwieweit das Tankeinfüllen tatsächlich auf einer Vermögensverfügung beruht. Die h.M. beruht hier auf dem völlig realitätsfernen Konstrukt, nämlich, dass das Betanken des Fahrzeigs auf einer (weiteren) Freischaltung der Tankanlage für jeden Kunden beruhe. Das mag vielleicht in der Anfangszeit der SB-Tankstellen  der Fall gewesen sein, aber schon seit vielen Jahren werden die Tanksäulen automatisch freigeschaltet, getankt wird mit Einverständnis des Tankstelleninhabers bis der Tank voll ist.

Noch "falscher" ist die Annahme eines versuchten Betrugs, denn fast immer gehen Täter zutreffend davon aus, dass sie ohne eine Vermögensverfügung tanken können, meistens weil sie zutreffend davon ausgehen, nicht bemerkt zu werden, in den anderen Fällen, weil sie zutreffend davon ausgehen, dass das Betanken keine Verfügung eines Beobachters erfordert.

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PH

16.02.2012

Der Tankstoff bleibt jedenfalls in dem Ausnahmefall des §§ 948, 947 Abs. 2 BGB m.E. nicht fremd.

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Ja, wenn der schon vorher im Tank befindliche Kraftstoff die "Hauptsache" ist. Es ist allerdings umstritten, ob bei der Vermischung gleichartiger Sachen überhaupt von einer Hauptsache die Rede sein kann. M.E. führt die Vermischung bei Kraftstoff immer zu Miteigentum (es gibt die a.A., die die Hauptsache nach Quantität bestimmen will).

Aber, wie Sie sagen, das wäre ohnehin der Ausnahmefall (in dem, folgt man meiner Ansicht, keine Strafbarkeit vorläge).

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Malte S.

Ref.jur.

16.02.2012

@Gast 1: Und gerade dieser Ansatz ist falsch. Denn nur dann kann eine Täuschung vorliegen, wenn der Täter davon ausgeht, von einem Menschen bei dem konkreten Vorgang beobachtet zu werden. Die nachträgliche Identifikation über die Kameraaufzeichnung verhindern zu wollen reicht insofern nicht.

Im Hinblick auf die Vermögensverfügung muss man sich wohl ohnehin der berechtigten Kritik von Prof. Müller anschließen. Selbst wenn überhaupt eine Möglichkeit zur Hinderung am Tankvorgang bestehen wüde, setzt die Verfügung doch ein voluntatives Element voraus - und das wird idR nicht vorliegen.

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Gast1

16.02.2012

@Malte S

Es kann wohl kaum einen Unterschied machen, ob der Tankwart aus dem Fenster schaut und das Nummernschild ganz oder teilweise mitbekommt oder er die Kameraufzeichnung noch einmal wiederholt , weil der Tankwart bei dem Tankvorgang nur die erste Hälfte des Schildes behalten konnte und man Dank der Aufzeichnung nun auch den Rest des Schildes vervollständigen kann, was dann ja (beim tatsächlichen Kennzeichen) die Identifizierung vereinfacht und beschleunigt. Das dürfte jedenfalls hinsichtlich der Vorstellung des Täters durchaus den Vorsatz begründen.

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Carsten Krumm

Richter am Amtsgericht

16.02.2012

Als Praktiker muss ich sagen: Das Ergebnis im Rahmen der Strafzumessung bleibt gleich, egal welcher Tatbestand. Die Frage der rechtlichen Einordnung ist daher in der Praxis für Gerichte, Staatsanwaltschaft, Angeklagte und Verteidiger bedeutungslos. Und üblicherweise wird auch überall in derartigen Fällen wegen (versuchten) Betruges verurteilt. Mich überzeugt die Lösung des BGH allein schon deshalb, weil sie klare Verhältnisse schafft, selbst wenn theoretische Zweifel bestehen bleiben mögen...ich muss dabei zugeben: wahrscheinlich bin ich etwas zu pragmatisch, was die Problematik angeht :-) 

 

Die Blogleser und Bloggerkollegen dürfen also ruhig mit mir schimpfen...

 

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klabauter

16.02.2012

Wobei aber der Richter in der Strafzumessung noch eine Zeile dazu schreiben muss, weshalb er beim lediglich versuchten Betrug die fakultative Strafmilderung nicht gewährt (und also das gleiche rauskommt wie bei einer vollendeten Unterschlagung).  Aber dafür dürfte wohl meist reichen, dass die Tatbeute erlangt und verbraucht wurde...

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Lieber Herr Krumm,

danke für Ihre ehrliche Stellungnahme aus der Praxis:

Das Ergebnis im Rahmen der Strafzumessung bleibt gleich, egal welcher Tatbestand. Die Frage der rechtlichen Einordnung ist daher in der Praxis für Gerichte, Staatsanwaltschaft, Angeklagte und Verteidiger bedeutungslos.

Aber Sie haben vielleicht Verständnis dafür, dass ich diese pragmatische Ansicht ("egal welcher Tatbestand, die Strafe bleibt eh gleich") nicht teilen kann. Immerhin lautet der gesetzliche Strafrahmen in § 263 "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe", in § 246 dagegen "bis zu drei Jahren oder Geldstrafe". Die Obergrenze des Strafrahmens wirkt sich auf die mittlere Strafe aus und damit auf die gesamte Strafzumessung, ebenso wie die Frage Vollendung/Versuch. Das ist auch der Grund dafür, dass der BGH sich überhaupt mit dieser Materie beschäftigen musste, denn offenbar haben auch - im Gegensatz zu Ihrer Auffassung -  Verteidigung und /oder Staatsanwaltschaft dieses alles andere als "bedeutungslos" eingestuft, sonst hätten sie ja auf Rechtsmittel verzichten können. Letztlich sind die Unterschiede zwischen den Tatbeständen auch ein Fundament des Starfrechts überhaupt (nulla poena sine lege) und sollten deshalb nicht auf die ganz leichte Schulter genommen werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

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Malte S.

Ref.jur.

17.02.2012

@Gast 1: Es sind mehrere Situationen zu unterscheiden:

1) Beobachtung nur durch Kameras oder gar nicht und Täter weiß dies: Kein Täuschungsvorsatz

2) Beobachtung durch Angestellten, Täter geht (ausschließlich) von Kamera aus: kein Vorsatz

3) Beobachtung durch Angestellten, Täter nimmt dies jedenfalls billigend in Kauf: Vorsatz

Unterstellt, das Nichteinschreiten des Angestellten sei eine Vermögensverfügung, so muss diese durch Täuschung hervorgerufen worden sein. Das aber setzt voraus, dass der Angestellte vor oder während (Betrug über den Rest des Tankvorgangs) des Tankens dieses bemerkt hat. Geht der Täter davon aus, dass dies nicht der Fall ist (Variante 1 und 2), so handelt er hinsichtlich der Täuschung vorsatzlos.

Eine andere Konstellation ist natürlich, wenn der Angestellte zwar den Tankvorgang - in der Vorstellung des Täters - mitbekommt aber das Kennzeichen nachher auf der Kamera nacherfasst (Variante 3)).

Meines Erachtens darf man Variante 3 eben nicht ohne weiteres unterstellen, sondern muss sich die konkreten Verhältnisse vor Ort sowie die Besetzung der Tankstelle hierfü anschauen.

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