Der Klassiker: Tankbetrug an der SB-Tankstelle

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 15.02.2012
Rechtsgebiete: BGHTankenSBStrafrechtVerkehrsrecht14|44281 Aufrufe

Ich erinnere mich noch mit Grauen an manche Fälle im Studium, so etwa das Flaschenpfand oder auch (wie hier) das Tanken an der SB-Tankstelle unter dem Vorsatz nicht bezahlen zu wollen. Der BGH hatte gerade einmal wieder genau diesen Fall:

 

 Der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt wurde.
Nach den von der Strafkammer insofern getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte seinen Pkw in allen diesen Fällen mit amtlichen Kennzeichen versehen, die er zuvor entwendet hatte, "damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte". Entsprechend dieser Absicht hat er anschließend in sechs Fäl-len getankt, wobei die Strafkammer zum ersten dieser Fälle (Tat 3) ausdrücklich mitteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die in der Tankstelle allein anwesende Kassiererin "den Vorgang bemerkt hat".
War das Bestreben des Täters - wie mithin hier - von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Denn indem er als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt er - jedenfalls in der Regel - durch schlüssi-ges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereit-schaft erweckt er bei dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal einen ent-sprechenden Irrtum mit der Folge, dass ihm - sofern es sich um eine Bedie-nungstankstelle handelt - das Benzin in den Tank eingefüllt oder - falls es eine Selbstbedienungstankstelle ist - das Einfüllen gestattet wird. Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen folgt bei natürlicher Betrachtungsweise, dass es sich hier um ein durch Täuschung bewirktes Geben und nicht um ein Nehmen im Sinne eines Gewahrsamsbruchs handelt. Ob mit dem Einfüllen be-reits das Eigentum an dem Benzin erlangt wird, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls bringt der Täter durch die Täuschungshandlung das Benzin in seinen Besitz und erlangt damit einen Vermögensvorteil i. S. des § 263 StGB, dem auf Seiten der geschädigten Tankstelle ein entsprechender Vermögens-nachteil gegenüber steht.
Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen. Da der Täter schon beim Einfüllen mit dem Willen handelt, sich das Benzin zuzueignen, kommt eine Be-strafung wegen Unterschlagung schon wegen deren Subsidiarität (§ 246 Abs. 1 StGB) auch dann nicht in Betracht, wenn er durch den - versuchten oder voll-endeten - Betrug nur den Besitz und nicht bereits das Eigentum an diesem er-langt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 jeweils mwN).
Da das Landgericht trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht in allen Fällen feststellen konnte, ob die Tankvorgänge von den Betreibern der Tank-stellen oder deren Mitarbeitern bemerkt wurden, geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dies nicht der Fall war und ändert den Schuldspruch jeweils von Unterschlagung in versuchten Betrug ab. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO hierauf bedurfte es nicht, weil diese Taten dem (ge-ständigen) Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage bereits als Betrug zur Last gelegt worden waren.

 

BGH, Beschluss vom 10.1.2012 - 4 StR 632/11

 

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14 Kommentare

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@Malte S.

Die Formulierung "Nach den von der Strafkammer insofern getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte seinen Pkw in allen diesen Fällen mit amtlichen Kennzeichen versehen, die er zuvor entwendet hatte, "damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte"" deutet doch sehr auf Vorsatz hin. Wenn man bewusst die Kennzeichen austauscht, damit das Nummernschild nicht zur Identifizierung genutzt werden kann, geht man ja davon aus, dass man irgendwie beim Tanken beobachtet wird. Ob dies dann nun über eine (vermutete)Kamera oder den direkten Blick des Tankwarts erfolgt, ist ja zumindest für den Versuchsvorsatz unerheblich.

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Die Rechtsprechung des BGH, aber leider auch etliche Lehrbücher kranken daran, dass sie den Betrugstatbestand unzutreffend auf den SB-Tankvorgang beziehen.

Entgegen der h.M. fehlt es nämlich bei SB-Tankstellen an einer Vermögensverfügung.

Wer an einer solchen Tankstelle tankt, dem wird vom Inhaber pauschal ohne Ansehen der Person gestattet zu tanken. Unabhängig davon, ob er ihn beobachtet oder nicht. So etwas wie "das weitere Tanken gestatten" gibt es in der Realität (als Vermögensverfügung) gar nicht und auch im Arbeitsablauf an diesen Tankstellen ist dies überhaupt nicht vorgesehen. Das wirtschaftliche Betriebsmodell läuft vielmehr so: Alle Kunden werden eingeladen zu tanken, das Personal ist nur zum Abkassieren (und zum Verkauf im Shop) da, nicht zur Beobachtung irgendwelcher Tankvorgänge und daraus folgender bewusster Verfügung, die Kunden "weiter tanken zu lassen".

Fährt jemand ohne Zahlung davon, verlässt man sich auf seine Videoüberwachung, um Umsonst-Tanker zu verfolgen.

Es handelt sich deshalb beim angeblichen "Tankbetrug" aus meiner Sicht fast immer um Unterschlagung (der Kraftstoff bleibt fremd, weil in der Gestattung des Betankens keineswegs eine Eigentumsübertragung liegt, auch bei Vermischung liegt noch Miteigentum des Tankstellenbetreibers vor).

Obwohl sie es in ihre Lehrbücher so reinschreiben und der BGH es daraus abschreibt, hat mir bislang keiner meiner juristischen Diskussionspartner sagen können, inwieweit das Tankeinfüllen tatsächlich auf einer Vermögensverfügung beruht. Die h.M. beruht hier auf dem völlig realitätsfernen Konstrukt, nämlich, dass das Betanken des Fahrzeigs auf einer (weiteren) Freischaltung der Tankanlage für jeden Kunden beruhe. Das mag vielleicht in der Anfangszeit der SB-Tankstellen  der Fall gewesen sein, aber schon seit vielen Jahren werden die Tanksäulen automatisch freigeschaltet, getankt wird mit Einverständnis des Tankstelleninhabers bis der Tank voll ist.

Noch "falscher" ist die Annahme eines versuchten Betrugs, denn fast immer gehen Täter zutreffend davon aus, dass sie ohne eine Vermögensverfügung tanken können, meistens weil sie zutreffend davon ausgehen, nicht bemerkt zu werden, in den anderen Fällen, weil sie zutreffend davon ausgehen, dass das Betanken keine Verfügung eines Beobachters erfordert.

Wie immer hier das Threading funktioniert, bei Armin Kaufmann konnte man noch lernen, dass man bei der Abgrenzung des Diebstahls vom Betrug immer mit dem Diebstahl anfangen muss. Das ist zwar heute nicht mehr anerkannt, aber nur deshalb, weil man nicht mehr weiss, was Besitz heisst. Besitz heisst tatsaechliche Herrschaftsmacht. Tatsaechliche Herrschaftsmacht. Wann die anfaengt und aufhoert kann man bei Haelschner und Binding nachlesen oder bei Savigny, den man frueher noch verstanden hat. Ist es dem Tankwart egal, ob der Kaeufer ohne zu zahlen davonfaehrt?

Ja, wenn der schon vorher im Tank befindliche Kraftstoff die "Hauptsache" ist. Es ist allerdings umstritten, ob bei der Vermischung gleichartiger Sachen überhaupt von einer Hauptsache die Rede sein kann. M.E. führt die Vermischung bei Kraftstoff immer zu Miteigentum (es gibt die a.A., die die Hauptsache nach Quantität bestimmen will).

Aber, wie Sie sagen, das wäre ohnehin der Ausnahmefall (in dem, folgt man meiner Ansicht, keine Strafbarkeit vorläge).

@Malte S

Es kann wohl kaum einen Unterschied machen, ob der Tankwart aus dem Fenster schaut und das Nummernschild ganz oder teilweise mitbekommt oder er die Kameraufzeichnung noch einmal wiederholt , weil der Tankwart bei dem Tankvorgang nur die erste Hälfte des Schildes behalten konnte und man Dank der Aufzeichnung nun auch den Rest des Schildes vervollständigen kann, was dann ja (beim tatsächlichen Kennzeichen) die Identifizierung vereinfacht und beschleunigt. Das dürfte jedenfalls hinsichtlich der Vorstellung des Täters durchaus den Vorsatz begründen.

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Als Praktiker muss ich sagen: Das Ergebnis im Rahmen der Strafzumessung bleibt gleich, egal welcher Tatbestand. Die Frage der rechtlichen Einordnung ist daher in der Praxis für Gerichte, Staatsanwaltschaft, Angeklagte und Verteidiger bedeutungslos. Und üblicherweise wird auch überall in derartigen Fällen wegen (versuchten) Betruges verurteilt. Mich überzeugt die Lösung des BGH allein schon deshalb, weil sie klare Verhältnisse schafft, selbst wenn theoretische Zweifel bestehen bleiben mögen...ich muss dabei zugeben: wahrscheinlich bin ich etwas zu pragmatisch, was die Problematik angeht :-) 

 

Die Blogleser und Bloggerkollegen dürfen also ruhig mit mir schimpfen...

 

Wobei aber der Richter in der Strafzumessung noch eine Zeile dazu schreiben muss, weshalb er beim lediglich versuchten Betrug die fakultative Strafmilderung nicht gewährt (und also das gleiche rauskommt wie bei einer vollendeten Unterschlagung).  Aber dafür dürfte wohl meist reichen, dass die Tatbeute erlangt und verbraucht wurde...

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Lieber Herr Krumm,

danke für Ihre ehrliche Stellungnahme aus der Praxis:

Das Ergebnis im Rahmen der Strafzumessung bleibt gleich, egal welcher Tatbestand. Die Frage der rechtlichen Einordnung ist daher in der Praxis für Gerichte, Staatsanwaltschaft, Angeklagte und Verteidiger bedeutungslos.

Aber Sie haben vielleicht Verständnis dafür, dass ich diese pragmatische Ansicht ("egal welcher Tatbestand, die Strafe bleibt eh gleich") nicht teilen kann. Immerhin lautet der gesetzliche Strafrahmen in § 263 "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe", in § 246 dagegen "bis zu drei Jahren oder Geldstrafe". Die Obergrenze des Strafrahmens wirkt sich auf die mittlere Strafe aus und damit auf die gesamte Strafzumessung, ebenso wie die Frage Vollendung/Versuch. Das ist auch der Grund dafür, dass der BGH sich überhaupt mit dieser Materie beschäftigen musste, denn offenbar haben auch - im Gegensatz zu Ihrer Auffassung -  Verteidigung und /oder Staatsanwaltschaft dieses alles andere als "bedeutungslos" eingestuft, sonst hätten sie ja auf Rechtsmittel verzichten können. Letztlich sind die Unterschiede zwischen den Tatbeständen auch ein Fundament des Starfrechts überhaupt (nulla poena sine lege) und sollten deshalb nicht auf die ganz leichte Schulter genommen werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Die Strafzumessung ist eben genau egal. Es geht um den Besitzbegriff und den Diebstahl, wo man schon einmal  eine etwas bessere Begruendung erwarten kann.  Der Buerger muss es auch verstehen, warum er "ins Gefangnus kummt", und der Richter vielleicht ohnehin, wenn er das Recht anwendet. Was ist der Staat ohne seine Richter?

 

Die Begruendungt ist supereinfach, wenn man sich einmal von dem zwar herrschenden, aber leider ganz groben Unfug der Welzel'schen Gewahrsamsexklaven-Theorie (GA 1962) frei gemacht hat ("Ein Professor mit allen vier Fuessen auf dem Boden der Realitaet"), die, ohne dass es im Ergebnis einen Unterschied machen wuerde, das absolute Gegenteil der weniger bekannten Welzel'schen und klassischen Diebstahlstheorie ist, vgl. Haelschner, Binding und eben Welzel, von der sich das Reichsgericht zwar, vielleicht angeregt von dem von Haelschner kritisierten preussischen Gesetzgeber, schon frueh verabschiedet hat, als ob es Bankangestellten egal waere, wer sich auf das Sparbuch auszahlen laesst, und als ob schon der Diebstahl des Sparbuches ein Diebstahl des Sparguthabens waere, aber nicht der Bundesgerichtshof im 16. Bande. Nachlesen und glauben.

 

Genau die gleiche beinahe "hysterische" Vorverlagerung der Strafbarkeit wie im Fall des Reichsgerichtes haben wir auch hier, wobei den Gerichten allerdings wahrscheinlich gar nicht klar war, was sie sagten. War dem Bundesgerichtshof klar, dass man von seinem unsichtbaren Delikt nicht einmal mehr durch die Zahlung des Kaufpreises strafbefreiend zuruecktreten kann?

 

Anyway, das schweizerische Bundesgericht sagt einfach -- womit sich alle angeblichen Probleme des Falles in Luft aufloesen: "Ob die Ware vom Kunden selber vom Regal genommen oder durch Verkaufspersonal abgeschnitten und eingepackt (z.B. Fleisch, Kaese) bzw. eingefuellt (Benzin) wird,  kann fuer die Frage des Fortbestandes von Mitgewahrsam des Verkaeufers bis zur ordnungsgemaessen Bezahlung des Preises nicht massgebend sein."

 

 

 

Wenn wir schon an der Tankstelle sind, sollte auch ein weiterer Klassiker nicht fehlen - die Tankkarte - :

 

OLG Celle (Beschluss vom 5. 11. 2010 - 1 Ws 277/10)

 

Die missbräuchliche Verwendung einer sog. Tankkarte, die dem Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber zur Betankung der Arbeitsfahrzeuge überlassen wird, stellt keine Untreue i.S.d. § 266 StGB dar.

Die ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung erfolgende Einreichung der die Tankvorgänge dokumentierenden Belege beim Arbeitgeber, um diesem die Möglichkeit der Abgleichung mit den eingehenden Rechnungen der den Kraftstoff zur Verfügung stellenden Unternehmen zu ermöglichen, stellt indessen eine Täuschung dar. Verzichtet der Arbeitgeber infolge der Unkenntnis der missbräuchlichen Verwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer, vermag dies einen Forderungsbetrug i.S.d. § 263 StGB zu begründen. 

 

Bei dieser Problematik hat das OLG Hamm (zumindest wenn ich mich recht entsinne) wohl Untreue angenommen. Mit einem höchst weiten Verstendnis des Tatbesatands von § 266 StGB. Leider habe ich die Fundstelle gerade nicht parat. Ob es im ergebnis etwas am konkreten Stafmaß geändert hat, ist mir leider nicht bekannt.

 

Nichts desto trotz finde ich den Beschluss des OLG Celle mindestens genauso lehrreich wie die bberüchtigten SB-Tank-Fälle...

 

VG

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Vielleicht der absolute Tiefpunkt der deutschen Rechtspflege, wie hier nicht weitrer auszufuehren ist. Die gesitige Situation der deiutschen Strafrechtspflege im 21. Jahrhundert...

 

Welzel hats komplett verbrockt, was man ueberhaupt nicht verstehen kann (Fischtheorie 1962), hielt aber immerhin noch fuer eine Unterschlagung (Lehrbuch 1969), was nach Ansicht des oesterreichischen OGH sogar straflos ist. Einziger Lichtblick im deutschsprachlichen Rechtsraum, wenn man von Prof. Freund am Savignyplatz absieht (Das Recht des Besitzes), ist das schweizerische BG:

  "Ob die Ware vom Kunden selber vom Regal genommen oder durch Verkaufspersonal abgeschnitten und eingepackt (z.B. Fleisch, Kaese) bzw. eingefuellt (Benzin) wird,   kann fuer die Frage des Fortbestandes von Mitgewahrsam des Verkaeufers bis zur ordnungsgemaessen Bezahlung des Preises nicht massgebend sein."

Das wird sich aber in Deutschland NIE durchsetzen, wir sind einfach so und machen auch gegen besstes eigenes Wissen stur mit dem groessten Bloedsinn weiter, weil wir das so gewoehnt sind und schon immer so gemacht haben, ja schon immer und so machen wir es auch in Zukunft... Irrationalitaet hoch 3 aber mit Tradition.

http://www.ogh.gv.at/sites/www.ogh.gv.at/files/ogh/senat17.diskussion1.x...

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"Nichts desto trotz finde ich den Beschluss des OLG Celle mindestens genauso lehrreich wie die bberüchtigten SB-Tank-Fälle..."

 

Das finde ich auch. Die Entscheidung ist erfreulich, weil das Gericht ganz "unhysterisch" die Strafbarkeit bis zu dem Zeitpunkt aufschiebt, in dem es wirklich "zur Sache geht".

 

Das Tanken ohne Bezahlung hielt das OLG Hamm fuer eine Unterschlagung -- mit nachlesenswerter Begruendung zur Frage der Uebereignung --, meinte aber, man koenne das Zahlen auch schon einmal vergessen, was auch vielleicht nicht ganz lebensfremd ist, in Anbetracht der Uebereizung in vielen Tankstellen mit Suessigkeiten und Zeitungen und Alkohol, gegen die sich der Kaeufer kaum wehren kann.

 

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