Goethe in Kiel?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.08.2011
Rechtsgebiete: EheschließungEhemündigkeitFamilienrecht3|4322 Aufrufe

Johann Wolfgang von Goethe (geb. 28.08.1749) verliebte sich im Alter von 71 Jahren im Jahr 1821 während eines längeren Kuraufenthaltes im mondänen Marienbad in die siebzehnjährige(Theodore) Ulrike (Sophie) von Levetzow.

Zum letzten Mal in seinem Leben verspürte er „eine große Leidenschaft“. Bei einem Zusammentreffen 1823 veranlasste Goethe Großherzog Karl August von Sachsen-Weimar-Eisenach, in seinem Namen um die Neunzehnjährige zu werben.

Doch Ulrike von Levetzow wies ihn ab.

Seinen Schmerz über die Abweisung des Heiratsantrags drückte Goethe in seiner Marienbader Elegie aus, mit deren Niederschrift er bereits im September 1823 während der Abreise von Böhmen nach Thüringen begann und von deren Existenz Ulrike von Levetzow erst nach Goethes Tod erfuhr. Goethe trug in sein Tagebuch am 19. September 1823 ein: „Die Abschrift des Gedichts vollendet.“ Der Elegie stellte er das dem Tasso entlehnte Motto voran: „Und wenn der Mensch in seiner Qual verstummt / Gab mir ein Gott zu sagen was ich leide.“

Von Levetzow starb im Alter von fünfundneunzig Jahren als unverheiratetes Stiftsfräulein vom Heiligen Grabe auf dem großen Gut Trziblitz, das sie von ihrem Stiefvater geerbt hatte. (Quelle: Wikipedia)

 

Heute gilt für die Ehemündigkeit § 1303 BGB

 

 (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.

Hat man eine minderjährige Frau/Freundin darf man mit dieser keine Pornos anschauen (§ 184 I Nr. 1 StGB) oder gar herstellen (§ 184 c II StGB).

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3 Kommentare

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Da hat wohl einer die Norm nicht ganz zu Ende gelesen... ;-)

In einer sexuellen Beziehung dürfen gemäß § 184c Abs. 4 S. 2 StGB auch jugendpornographische Schriften hergestellt und besessen werden!

Hierzu Ziegler in BeckOK, StGB, Edition 15, Stand 01.05.2011, § 184c Rn. 13:

"Abs 4 S 2 enthält eine in § 184b StGB nicht enthaltene Privilegierung. Straflos ist danach der Besitz solcher jugendpornografischer Schriften (Rn 3), die mit Einwilligung des dargestellten Jugendlichen durch ihn oder einen anderen Jugendlichen hergestellt worden sind und sich ausschließlich im Besitz des Herstellers befinden (Rechtsausschuss-Empfehlung BT-Drs 16/9646, 39). Nach der Gesetzesbegründung erscheint es nicht strafwürdig, dass Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung in gegenseitigem Einvernehmen pornografische Schriften von sich herstellen und austauschen (BT-Drs 16/3439, 9; krit Fischer StGB § 184c Rn 10). Der Besitz durch den Darsteller ist ohnehin nicht strafbar (Rechtsausschuss-Empfehlung BT-Drs 16/9646, 39)."

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@ Burschel

Ohh, pardon, da habe ich wohl selbst nicht so ganz aufgepasst. Sie bezogen sich ja auf Eheschließungen mit Minderjährigen und da muss natürlich ein Partner volljährig sein (§ 1303 Abs. 2 BGB). So ein Fall ist in der Tat strafbar, da kann der Täter nur auf Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO hoffen.

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