Unfallflucht: So lange muss nachts gewartet werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.07.2011
Rechtsgebiete: UnfallfluchtStrafrechtVerkehrsrecht1|4121 Aufrufe

Wie lange muss man eigentlich warten, wenn man am Unfallort nach einem Unfall glaubt, kein Feststellungsbereiter werde mehr erscheinen? Hier einmal 6 Beispiele aus der Rechtsprechung (die Zeiträume reichten jeweils):

• 10 Minuten Wartezeit bei Unfall nachts (2.30 Uhr) mit Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs; aus nahe gelegener Wohnung wird der persönlich bekannte Geschädigte telefonisch um 3.00 Uhr vergeblich verständigt; Verständigung am nächsten Morgen (BayObLG VRS 71, 34 = zfs 1986, 348 = DAR 1987, 307)

• 10 bis 15 Minuten Wartezeit bei Unfall nachts (2.00 Uhr) mit Beschädigung eines Buswartehäuschens; Unfallort innerhalb einer kleinen Gemeinde; kein Anwohner erscheint (LG Hanau, zfs 1985, 380)

• 30 Minuten bei Unfall um Mitternacht, wobei der bedeutende Schaden ums mehrfache überschritten war (OLG Düsseldorf DAR 1980, 124)

• 30 Minuten bei Unfall zur Nachtzeit in Reihenhausstraße; Besonderheit: Name und Anschrift wurde hinterlassen (BayObLG DAR 1985, 241 -bei Rüth)

• 10 Minuten bei Unfall gegen 4.15 Uhr in der Silvesternacht; reine Wohngegend ohne Durchgangsverkehr, minus 5 Grad; nasskaltes Wetter; kein bedeutender Schaden; Besonderheit: Ehefrau kurz nach Krankheitsgenesung war mit im Fahrzeug (OLG Stuttgart NJW 1981, 1107 = VRS 60, 300 = zfs 1981, 322)

• 2 Stunden bei Unfall gegen 23.30 Uhr auf Landstraße - Schaden: Beschädigung an Bahnschranke (OLG Köln VRS 24, 285)

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1 Kommentar

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2 Stunden wg Beschädigung an einer Bahnschranke???

Ist ja wohl ein Scherz!

 

Wie verhält es sich eigentlich mit "Bahnschranke & Wartezeit", wenn ich nach 10 min. die nächste Polizeidienststelle telefonisch in Kenntnis setze?

 

Kreß

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