Keine Geschäftsgebühr in Verfahren vor einer arbeitsvertraglich vereinbarten kirchlichen Vermittlungsstelle

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.02.2011

Der BGH hat im Beschluss vom 15.12.2010 -  IV ZR 96/10 - die Frage behandelt, ob eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG auch im Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle anfällt, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtswegs rein arbeitsvertraglich vereinbart ist. Das Gericht hat sich in diesem Zusammenhang auf die formale Argumentation zurückgezogen, dass der Vergütungstatbestand eine gesetzlich eingerichtete Einigungsstelle verlange, wobei auch die Einrichtung aufgrund einer in einem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ausreichend sei. Da jedoch es an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Einrichtung der kirchlichen Vermittlungsstellen fehle, könne keine Geschäftsgebühr in der genannten Entstehungsvariante in diesen Fällen anfallen. Für mich ist diese Unterscheidung wenig überzeugend, der anwaltliche Mehraufwand bei der Anrufung einer Vermittlungsstelle gleich welcher Grundlage bleibt doch gleich!

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