Urteilsbesprechung: Leistungskürzung der Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit bei Trunkenheit
von , veröffentlicht am 28.11.2010Bei Beck-Aktuell findet sich einmal wieder eine interessante Urteilsbesprechung: KG: Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit bei Trunkenheit. Dabei geht es um KG, Beschluss vom 28.09.2010 - 6 U 87/10 (LG Berlin), BeckRS 2010, 27180, der die versicherungsrechtliche Problematik einer Trunkenheitsfahrt aufarbeitet. Hier der Leitsatz:
"Es ist nach einem Beschluss des Kammergerichts mit der Intention von § 81 Abs. 2 VVG, das Maß der Kürzung der Versicherungsleistung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, nicht vereinbar, pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ die Leistung um 100% zu kürzen. Es sind vielmehr auch ab 1,1‰ alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten."
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenJens kommentiert am Permanenter Link
Und ohne das "nach einem Beschluss des Kammergerichts" wird es dann auch tatsächlich zu einem Leitsatz.