Atypischer Rotlichtverstoß - kein Regelfahrverbot?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.07.2010

Das KG, Beschl. v. 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10 - 2 Ss 41/10 hat einmal wieder zu einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß entscheiden müssen. Der Betroffene hatte einen Sonderfahrstreifen für Linienbusse genutzt und hierbei gegen das eigentlich bei ordnungegemäßer Straßennuntzung für ihn geltende Rotlicht verstoßen. Das KG hierzu:

"...Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben. Die Tatrichterin hat sich bei der Bemessung der Geldbuße zwar an der Regelung des Bußgeldkataloges orientiert, jedoch lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob sie dem Umstand Rechnung getragen hat, dass sich die Lichtzeichenanlage nach den Urteilsfeststellungen ca. 20m vor der Kreuzung Brunsbütteler Damm/Klosterstraße befindet und „dem Busverkehr ermöglichen soll, ohne Behinderung nach links in die Klosterstraße abbiegen zu können“ (UA S. 3). Sie diente nicht dem Schutz des Querverkehrs, sondern sollte das ungehinderte Fortkommen des öffentlichen Nahverkehrs sicherstellen. Angesichts dessen liegt die Annahme nahe, dass es durch das Verhalten des Betroffenen weder zu einer Gefährdung des Querverkehrs noch zu einer des Linienbusverkehrs kommen konnte, so dass eine Unterschreitung der Regelbuße des Bußgeldkataloges und ein Absehen vom Fahrverbot geboten sein könnten [vgl. OLG Frankfurt a.a.O.]...."

 

Zum Fahrverbot empfehle ich natürlich mein schönes Buch: Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010.

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