Verfestigte Lebensgemeinschaft auch ohne gemeinsame Wohnung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.06.2010

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB kann ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen sein, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Das setzt nicht zwingend eine gemeinsame Wohnung voraus. Diese Aufassung vertritt (auch) das OLG Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 05.02.2010 - 2 UF 140/09.

Aus den Gründen:

Die Beklagte lebt zwar seit dem Jahr 2000 in N… und nicht mehr in A… in der Wohnung des Zeugen Z…. Diese räumliche Trennung beruhte aber nicht darauf, dass man die intime Beziehung nunmehr als sogenannte Fernbeziehung distanziert aufrechterhalten wollte. Stattdessen ist die Trennung darauf zurückzuführen – dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede –, dass das Familiengericht in seinem Urteil zum Trennungsunterhalt vom 27. November 1998 deutliche Worte gefunden und die Adresse des Zeugen Z… in M… nach durchgeführter Augenscheineinnahme als „Scheinadresse“ bezeichnet hatte.

Aus der Bekundung des Zeugen Z… ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, dass man fast alle Wochenenden mit gemeinsamem Kochen und Essen, die Feiertage und auch die Urlaube zusammen verbringt. Auch Familienfeste werden gemeinsam besucht. An den Wochenenden versorgt die Beklagte gelegentlich auch die Wäsche des Zeugen. An den Wochenenden übernachten beide meistens in der Wohnung des Zeugen in A….

Der Senat geht daher – entgegen der Auffassung des Familiengerichts – vom Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB aus.

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Hopper schrieb:

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB kann ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen sein, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Das setzt nicht zwingend eine gemeinsame Wohnung voraus. Diese Aufassung vertritt (auch) das OLG Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 05.02.2010 - 2 UF 140/09.

Aus den Gründen:

Die Beklagte lebt zwar seit dem Jahr 2000 in N… und nicht mehr in A… in der Wohnung des Zeugen Z…. Diese räumliche Trennung beruhte aber nicht darauf, dass man die intime Beziehung nunmehr als sogenannte Fernbeziehung distanziert aufrechterhalten wollte. Stattdessen ist die Trennung darauf zurückzuführen – dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede –, dass das Familiengericht in seinem Urteil zum Trennungsunterhalt vom 27. November 1998 deutliche Worte gefunden und die Adresse des Zeugen Z… in M… nach durchgeführter Augenscheineinnahme als „Scheinadresse“ bezeichnet hatte.

Aus der Bekundung des Zeugen Z… ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, dass man fast alle Wochenenden mit gemeinsamem Kochen und Essen, die Feiertage und auch die Urlaube zusammen verbringt. Auch Familienfeste werden gemeinsam besucht. An den Wochenenden versorgt die Beklagte gelegentlich auch die Wäsche des Zeugen. An den Wochenenden übernachten beide meistens in der Wohnung des Zeugen in A….

Der Senat geht daher – entgegen der Auffassung des Familiengerichts – vom Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB aus.

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