Behalten = Nutzen?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.01.2010

Tja, der schöne Maserati (wiederbeschaffungswert immerhin noch 45.500 Euro) des Klägers wurde beim Unfall beschädigt. Der Kläger wollte nun den Schaden fiktiv abrechnen.  Er hatte das Fahrzeug aber nur teilweise reparieren lassen und es ansonsten offenbar "eingemottet". Streit bestand also darüber, ob "fiktiv abgerechnet" werden darf oder nicht. Das OLG Rostock, Urteil vom 23.10.2009 - 5 U 275/08, BeckRS 2009, 88813 (hier besprochen von Ottheinz Kääb) hierzu:

1. Allein der Umstand, dass der Geschädigte weiter Eigentümer des – abgemeldeten – Unfallfahrzeugs bleibt, ist keine Weiternutzung, die eine Schadenregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten rechtfertigt. 

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versuch des Geschädigten, das Fahrzeug zu veräußern, wegen fehlender Finanzierungsmöglichkeit des Käufers scheitert. Das – wegen eines gescheiterten Verkaufs – bloße «Behalten» eines abgemeldeten Fahrzeugs ist nicht als Weiternutzung zu werten. 

3. Auch bei einem so genannten «Liebhaberfahrzeug» ist das Integritätsinteresse jedenfalls dann nicht allein an der Frage zu bemessen, ob es veräußert wurde oder nicht, wenn ein geplanter Verkauf des Fahrzeugs an der Finanzierung des Kaufpreises scheitert. (Leitsätze des Gerichts)

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