Easyjet-Mitarbeiter dürfen Betriebsrat wählen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.10.2009

Zwischen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der britischen Billigfluglinie Easyjet gibt es Streit um die Errichtung eines Betriebsrats am Standort Schönefeld. Dort sind mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt. Nach Angaben der Gewerkschaft wurde bereits ein fünfköpfiger Wahlvorstand gebildet, der die Betriebsratswahl organisieren soll. Dessen Mitglieder seien von der Geschäftsführung "ultimativ" aufgefordert worden, ihre Mandate niederzulegen, da die Wahl nicht zulässig sei. Die Fluglinie ist der Ansicht, dass das deutsche Betriebsverfassungsgesetz nicht anwendbar ist. Vor dem Arbeitsgericht Cottbus hatte sie demzufolge eine auf Abbruch der Betriebsratswahl gerichtete einstweilige Verfügung beantragt. Das Arbeitgericht hat diesem Begehren durch Beschluss vom 24. September 2009 jedoch nicht Rechnung getragen und die Position der Arbeitnehmerseite bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus: § 117 Abs. 2 BetrVG sei europarechtskonform und besage, dass bei Nichtbestehen einer tariflichen Regelung über eine Personalvertretung die Betriebsverfassung unmittelbar anzuwenden sei. Das Arbeitsgericht konnte auch nicht erkennen, dass Schönefeld kein betriebsratsfähiger Betriebsteil sei. Die Betriebsratswahl läuft damit weiter wie geplant. Allerdings hat die Fluglinie angekündigt, gegen die Entscheidung des Rechtsmittel einzulegen.

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Immer schön zu hören, wenn sich Leute auch im von wirtschaftlicher und sozialer Abhängigkeit geprägten Arbeitsverhältnis selbst von "ultimativen Aufforderungen" nicht einschüchtern lassen.

 

Darüber hinaus sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die für die Europarechtswidrigkeit der Vorschrift sprechen würden.

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