StA München I: 50 Cent Gewinnspiele im Hörfunk sind kein Glücksspiel

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 17.09.2009

Die Staatsanwaltschaft München I hat in einer Verfügung vom 14.09.2009 (Az. 460 Js 306886/07) einer Strafanzeige gegen einen Hörfunksender wegen Veranstalten unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. Der Sender hatte über einen längeren Zeitraum hinweg ein Ratespiel mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet, bei dem die Hörer aufgefordert waren, Lösungsvorschläge durch Anrufen einer Mehrwertdienst-Rufnummer zu einem Entgelt von 0,50 Euro pro Anruf mitzuteilen. Ob der Anrufer tatsächlich durchgeschaltet wurde und ob der Lösungsvorschlag zutreffend war, hing überwiegend vom Zufall ab.

 

Die StA München begründet die Nichtverfolgung des Sachverhalts nach § 284 StGB damit, dass ein Ermittlungsverfahren nur dann einzuleiten sei, wenn hierfür Anhaltpunkte vorlägen, die "es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt". Derartige Anhaltspunkte seien bei dem 50-Cent-Gewinnspiel im Hörfunk nicht anzunehmen. In der weiteren Verfügungsbegründung wird aufgeführt:

 

"Die Veranstaltung des gegenständlichen und vergleichbarer Gewinnspiele erfüllt [...] nicht den Tatbestand des § 284 StGB, da die von den Teilnehmern für jeden Anruf zu zahlende Telefongebühr von 0,50 Euro noch nicht einmal das übliche Briefporto übersteigt, so dass der für eine Anwendbarkeit von § 284 StGB erforderliche "erhebliche Einsatz" nicht gegeben ist. Auch aus der Tatsache, dass Teilnehmer mehrfach beim Sender anrufen können, kann ein solcher "erheblicher Einsatz" nicht abgeleitet werden, da bei jedem Anruf eine neue Gewinnchance entsteht".

 

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4 Kommentare

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Dürfte das eben diesselbe StA sein, über die sich die Literatur über Jahre aufgeregt hat, weil sie sich weigerte die seinerzeit eindeutig strafbaren Telefongewinnspiele von 9Live und dem DSF zu verfolgen (die Einsätze lagen damals deutlich höher)?

 

Im Übrigen wird meines Wissens üblicherweise auf den Gegenwert einer Postkarte abgestellt, weil dies der günstigste Weg der schriftlichen Teilnahme ist. Und die kostet 0,45 Cent.

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Tja, dieses Postkartenporto hat man ja auch immer beim (dank EuGH ja nun obsoleten) § 4 Nr. 6 UWG als Grenze des Erträglichen angesehen. Ich war schon immer der Meinung, dass das nicht in Ordnung ist, wenn Anbieter, wie Fabian anmerkt, daran verdienen.

Das fängt übrigens bereits bei 0180x an!

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Ich stimme Herrn Stam zu. Das weithin verbreitete Postkartenargument ist keines. Das Porto bei einer Teilnahmepostkarte ist schon kein Spieleinsatz, da es nicht dem Veranstalter im Hinblick auf den Erhalt einer Gewinnchance zufließt.

 

Eine feste Entgelthöhe für die Geringwertigkeit gibt es nicht, allerdings entsprechen die auch hier gegenständlichen 50 Cent der Annahme einiger Gerichte, die insoweit ebenfalls Geringfügigkeit angenommen hatten.

 

Zudem muss man auch  § 8a Abs. 1 RStV in den Blick nehmen. Dessen Satz 1 regelt: "Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig" . Dessen Satz 6 regelt: "Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden".

Unsere Lokalzeitung Nordbayerischer Kurier veranstaltet ständig Gewinnspiele, die pro Anruf oder SMS € -.50 kosten.
Eine Möglichkeit per Postkarte oder E-mail gibt es nicht.
Nach dem neuen Gesetz dürfte dies doch gar nicht zulässig sein?

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