BGH: Urteil zu Preisvergleichen von Online-Anbietern? (ProMarkt ./. Media Online)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 16.07.2009

Hat der BGH nun entschieden oder (noch) nicht? Es geht um die spannende Frage, ob Anbieter im Internet lediglich den Produktpreis oder auch die Versandkosten angeben müssen. Der Preisunterschied kann erheblich sein.

In dem Wettbewerbstreit hatte der Elektronikhändler ProMarkt moniert, dass der Konkurrent Media Online bei der Preissuchmaschine froogle.de auf die Angabe der Versandkosten verzichtet habe. Dies sei irreführend, außerdem sei der Hinweis auf Versandkosten gesetzlich vorgeschrieben.

Heute war die mündliche Verhandlung, aber eine Entscheidung ist entgegen ersten Angaben in der dt. Presse noch nicht veröffentlicht.

Gibt es Kommentare zu dem Streit?

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5 Kommentare

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Ich lese in den Blogs immer wieder die Formulierung, dass der Shop "...auf die Angabe der Versandkosten verzichtet habe". Wenn mir irgendjemand verrät, wie man auf die Froogle-Seite eine Information zu den Versandkosten bringt, würde ich das gerne machen. Aber so lange das nicht geht, ist die Formulierung für mich befremdlich.

Die Alternative für den Shop war doch nicht, da Versandkosten anzugeben, sondern man hätte Froogle gänzlich der Konkurrenz überlassen müssen.

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Bei Herrn Spies lese ich: "aber eine Entscheidung ist entgegen ersten Angaben in der dt. Presse noch nicht veröffentlicht". Nicht veröffentlicht zwar, aber doch immerhin verkündet -- und dies gestern nachmittag noch vor 17 Uhr. Aus dem Vorbericht der BGH-Pressestelle und dem Tenor ließ sich also schon Manches erschließen, und manche Print- wie Online-Medien haben dies dann auch gestern noch zutreffend getan. Heute hat der BGH dann über seine Pressestelle in der Tat (so auch Kommentar #3) seine Begründung selbst und ausdrücklich kundgetan. Schönen Gruß von einem Redakteur, der selbst nicht mit dem Fall befasst war. (jja.)

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Das macht der BGH immer dann, wenn er zu demselben Fall schon eine Presseerklärung verbreitet hat -- dann wird auf dessen Homepage quasi eine Schablone hinterlegt, in die dann später die schriftlich abgesetzten Urteilsgründe hinein kommen. Diesmal war es alles noch ein wenig kniffliger, weil selbst die Presseerklärung nicht mehr am Tag der Verkündung verfasst wurde -- das ist in Karlsruhe aber wiederum nicht ganz ungewöhnlich.

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