Keine PKH-Bewilligung nach Vergleichsabschluss

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.05.2009

Soll für einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO Prozesskostenhilfe beantragt werden, muss unbedingt auf das richtige „Timing" geachtet werden. In dem der Entscheidung des LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 23.02.2009, - 8 Ta 19/09 -,  zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatten die Parteien sich außergerichtlich am 07.01.2009 geeinigt und die Einigung am 08.01.2009 dem Gericht als schriftlichen Vergleichsvorschlag im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO unterbreitet. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging beim Gericht aber erst am 09.01.2009 ein, mit der Folge, dass keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt wurde. Der Vergleich sei bereits vor Eingang der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zustande gekommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.01.2009 über das Zustandekommen des Vergleichs habe nur feststellenden Charakter gehabt, mit Abschluss des Vergleichs sei keine Erfolgsausicht mehr für die Klage gegeben, so dass dann auch keine Prozesskostenhilfebewilligung mehr erfolgen könne.

 

 

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Aus der Entscheidung wird nicht ganz klar, wann die andere Partei (die den Vergleichstext nicht übersandt hat) ihre Zustimmung gegenüber dem Gericht angezeigt hat. M.E. liegt erst dann ein gemeinsamer Vergleichsvorschlag vor.

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