Einführung in das FamFG (Teil II)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.03.2009

Teil II Kindschaftssachen (§§ 111 Nr. 2, 151 ff FamFG)

Kindschaftssachen sind gemäß § 151 FamFG im wesentlichen die Verfahren betreffend elterliche Sorge, Umgang und Herausgabe des Kindes. Sie sind gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Das Gericht soll spätestens  einen Monat nach Beginn des Verfahrens (PKH-Antrag genügt) die Beteiligten anhören. Ein wochen- oder gar monatelanges Hin- und Herschicken von Schriftsätzen und eine Terminierung erst nach Eingang des Jugendamtsberichts ist damit (hoffentlich) ausgeschlossen.

Zur Terminverlegung siehe hier

Im Regelfall dürfte sich in Sorge- und Umgangsverfahren damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erübrigen, da innerhalb eines Monats in der Hauptsache zu verhandeln ist.

Kommt es in diesem zu keiner Einigung und will das Gericht weitere Ermittlungen anstellen (z. B. ein Sachverständigengutachten einholen) ist  von Amts wegen (§ 156 III 1) der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

Zu beachten ist ferner:

§ 156 I FamFG

 (1) 1Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. 4Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. 5Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Damit sind Teile des Cochemer Modells Gesetz geworden.

Gegen Beteiligte, die sich den Anordnungen des Gerichts wiedersetzen, insbesondere den Umgang boykottieren, kann zukünftig Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§§ 89, 92 FamFG) zu verhängt werden. Unmittelbarer Zwang gegen das Kind zur Durchsetzung des Umgangs bleibt ausgeschlossen (§ 90 II 1).

In den Übergangsvorschriften des FamFG ist nicht ausdrücklich geklärt,  ob die neuen Zwangsmittel auch bei der Vollstreckung von Altentscheidungen zur Verfügung stehen. M.E. wird dies zu bejahen sein, da die Vollstreckung ein eigenständiges Verfahren ist.

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