Terminsverlegung in Sorgerechts- und Umgangsverfahren

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.03.2009

Gemäß des seit 02.07.2008 geltenden § 50 e I FGG sind Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Das Gericht soll spätestens binnen eines Monats einen Termin zur Anhörung der Beteilgten und des Jugendamtes durchführen.

Gemäß § 50 e II 3 FGG ist eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

Ein Antrag auf Teminsverlegung wegen der Kollision mit einem anderen Termin wird daher regelmäßig abzulehnen sein, es sei denn, bei dem kollidierenden Termin handelt es sich ebenfalls um eine Kindschaftssache (so die Terminologie des neuen FamFG).

Das am 01.09.2009 in Kraft tretende FamFG übernimmt diese Vorschrift wörtlich in § 155.

 

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3 Kommentare

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Die Vorschrift ist von der Absicht sicher gut gemeint: Lieber mal schnell drüber reden und versuchen, eine gute Lösung für alle zu finden, als endlose sich ständig ausweitende Verfahren einfach weiterlaufen zu lassen.

Ich kann mir aber auch vorstellen, dass mancher Rechtsanwalt aus gutem Grund aufschreit, wenn man ihm z.B. schreibt, sein lange erwarteter OLG-Termin in einer Unterhaltssache sei kein Grund, den Termin um den Umgangsrechtsstreit zu verschieben...

Ich nehme daher einmal ganz stark an, dass auf längere Sicht der "zwingende Grund" von der Praxis ausgehöhlt werden wird.

Quote:
Ich kann mir aber auch vorstellen, dass mancher Rechtsanwalt aus gutem Grund aufschreit, wenn man ihm z.B. schreibt, sein lange erwarteter OLG-Termin in einer Unterhaltssache sei kein Grund, den Termin um den Umgangsrechtsstreit zu verschieben

oder der OLG-Senat ....

Es ist mir unerklärlich wenn ein Verfahren nach 155 FGG eröffnet wird, das dann die andere Partei den anberaumten Termin einfach so OHNE nähere Begründung verlegen kann?! Dies ist für mich eine Rechtsbeugung der Vorsitzenden Richterin.

Klageerhebung am 12.05.18, 1. Terminierung auf 5.06.18. Einfacher Verlegungsantrag OHNE weitere Begründung ausser das man einen anderen Termin hätte!

Dann Terminverlegung auf den 30.07.18 wegen Urlaub der Richterin, 2. Termin.

Dann Verlegung auf Grund von Urlaub der Verfahrensbeiständin auf den 07.08.18, 3. Termin.

Die Anträge lauteten Gemeinsames Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht, Kindeswohlgefährdung ( Mit Beweisanträgen und Klinikunterlagen schwerster psychiatrischer Erkrankungen )

Das Kind ist 2,5 Jahre alt und hatte kontinuierlichen Kontakt zum anderen Elternteil, zuletzt 28.03.18, Trennung am 30.03.18.

Seit dem verhinderte der andere Elternteil den Kontakt und die Umgänge, bzw. Umgangsversuche, Absprachen mit allen Mitteln! Es wurde sogar eine Strafanzeige gestellt, die mittlerweile als Falsche Verdächtigung Festgestellt wurde, erstattet. Um auch damit die Kontaktaufnahmen zum anderen Elternteil zu unterbinden!

Das Kind hat leider seit dem 28.03.18 kein Kontakt zum anderen Elternteil.

Aber dies alles stellt ja anscheinend für die Richterin KEINE Anhaltspunkte auf eine Gefährdung darf!

Es ist sehr Fragwürdig wie ein Richter/in Jurist oder ein Jugendamt ein solches Verfahren ohne Sachkunde als Arzt zu haben und ohne Sachverständigengutachten, eine Entscheidung treffen kann?!
Wir reden hier von einem Klinikaufenthalt, weil ein 2 jähriges Kind an einer Herzmuskelentzündung gestorben ist und das Elternteil sich jetzt schwere Vorwürfe macht.....!
Dieses Kind von der Beklagten Partei hat allerdings NIE existiert!!!!!

Und diese Partei hat jetzt das alleinige Sorgerecht über ein Kind!!! Wo ist der Schutz für das Kind, wenn Fachärzte aus 3 Psychiatrischen Kliniken einen nicht in der REALITÄT Lebende Elternteil diagnostizieren, wo das Kind lebt!

Soviel mal zum Paragraph 155 FGG, unglaublich aber leider wahr!

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