Alles ging sehr schnell: Althaus wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 03.03.2009

Einen Tag nach der gestrigen Anklageerhebung ist heute im österreichischen Irdning schon eine Stunde nach Prozessbeginn Thüringens Ministerpräsident Dieter Althaus wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 185 € (= 33.300 €) verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Richter war einem Eilantrag mit der "überraschend angesetzten Verhandlung" (so T-Online) gefolgt, an der Althaus nicht teilgenommen hatte; der hatte zuvor in einer schriftlichen Stellungnahme erklärt, an den Unfall keine Erinnerung zu haben, aber die Verantwortung dafür übernehme.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf beruht auf der Nichtbeachtung der Pistenregeln des Internationalen Skiverbands.

Nach österreichischem Recht würde Althaus nach Rechtskraft des Urteils als "vorbestraft" gelten.

In der Hauptverhandlung einigte man sich zudem auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € an den Ehemann der verstorbenen Skifahrerin.

Die Diskussion, um die politischen Folgen dieses Unfalls, wird jetzt erst so richtig einsetzen.

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14 Kommentare

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5000 Schmerzensgeld klingen billig für ein Menschenleben. Die Frage ist, ob Althaus (oder seine Versicherung?) zusätzlich noch Schadensersatz zahlt. Die Dame hat schliesslich die Familie mit ernährt, sie war Projektleiterin in einer Pharmafirma.

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Wieso interessiert eigentlich, ob A. "nach österreichischem Recht" als vorbestraft gelten würde (wie Sie meinen) oder nicht (wie die BILD meint)?

Das wird, wie jede andere ausländische Verurteilung auch, nach §§ 54ff. BZRG in das deutsche Strafregister eingetragen und nach hiesigen Maßstäben beurteilt.

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@ Hausherr
Nach Mitteilung der FAZ von heute (Kasten S.3)wird über die zivilrechtlichen Ansprüche ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt.

@ Guido
Besten Dank für den Hinweis auf die deutsche Rechtslage. Was unser Nachbarland betrifft, habe ich mich auf die Auskunft des Sprechers der Staatsanwaltschaft gegenüber SPIEGEL ONLINE verlassen.

@Zum überraschend schnellen Verfahrensabschluss

Anders als in Deutschland muss in Österreich die Anklage nicht zunächst zur Hauptverhandlung zugelassen werden: Gestern hatte der Verteidiger (nach dem Bericht auf der Titelseite der heutigen FAZ) um 13.30 Uhr beim Bezirksgericht Irdning beantragt, den Prozess um 16.30 Uhr zu eröffnen. Dies geht, wenn entweder alle Verfahrensbeteiligten erscheinen oder sich der Angeklagte durch einen "Machthaber" vertreten lässt. Für Althaus war das sein Verteidiger.

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Im Statt-Aller-Blog wurde auf die entsprechende Norm in der Ö-StPO hingewiesen:

§ 451. (3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.

http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stpo2008.htm#%C2%A7_451.
http://stattaller.blogspot.com/2009/03/schnellverfahren-gegen-althaus-so...

An sich ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu bemängeln, sind doch deren Voraussetzungen erfüllt.

Der unangenehme Beigeschmack entsteht aber vor allem darin, dass es hier nicht um einen kleinen Diebstahl oder ne Trunkenheitsfahrt geht, sondern immerhin um eine Tötung, wenn auch "nur" eine fahrlässige. Das Verfahren ähnelt doch einem teuren Bußgeldverfahren... aber was soll man auch verhandeln, wenn alles feststeht und keiner etwas bestreitet.

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Übrigens wird der Fall gerade von Herrn Fahrenholz in der SZ interessant kommentiert: http://www.sueddeutsche.de/,tt2m1/politik/828/460461/text/

"Denn das Blitzverfahren gegen Althaus hat mehr als nur einen üblen Beigeschmack, es riecht nach einem abgekarteten Spiel, um dem Thüringer Ministerpräsidenten einen politischen Gefallen zu tun.

Denn die Rechtsvorschrift, die in Österreich herangezogen wurde, um die Öffentlichkeit auszusperren, ist überhaupt nicht für Fälle wie Althaus gemacht worden.

Auch in Deutschland gibt es etwas Ähnliches: das beschleunigte Verfahren. Es ist für Fälle von Kleinkriminalität gedacht, wenn der Sachverhalt klar ist und die Strafe auf dem Fuße folgen soll, etwa bei kleinen Ladendieben. Der Fall Althaus aber ist ein Verfahren von erheblichem öffentlichen Interesse, das jetzt im Hauruck-Stil in aller Heimlichkeit abgewickelt wurde."

Dazu muss man natürlich erstmal sagen, dass offenbar ohne Vorwarnung an die Presse verhandelt wurde im kleinen Gericht vorort. Der Eindruck mag täuschen, aber hier war wohl vom Gericht (bzw. von der Gerichtsverwaltung) bewusst das Interesse der Presse umgangen worden.

Der Einwand, die Vorschrift sei ja nur "totes Recht" mag überraschend sein. Es handelt sich ja Verfahrensrecht zugunsten des Beschuldigten/Angeklagten. Das ganze Verfahren ist ja nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich. In Deutschland gibt es manchmal auch solche Absprachen, also der Verzicht auf Fristen u.ä. im Zwischenverfahren, um ggf. einen Pluspunkt zu bekommen.

Im großen und ganzen erstreckt sich die hauptsächliche Kritik wohl darauf, dass Althaus nicht im Rahmen einer Hauptverhandlung selbst von dem Gericht aussagen musste und so vielleicht eine andere Einsicht auf seine Schuld bekommen konnte, insbesondere durch die persönliche Befragung durch Gericht und Staatsanwaltschaft (und ggf. Nebenklägern). Ein Geständnis samt Scheckbuch-Strafe scheint in der Öffentlichkeit wohl mehr in Richtung uneinsichtiges Freikaufen von der Tat verstanden zu werden.

Wenn man sich die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens anschaut, wäre wohl auch ein solches Verfahren möglich. Insbesondere die Straferwartung von über einem 1 Jahre wäre wohl auch nach dem deutschem StGB nicht gegeben, § 419 I StPO. Das lässt natürlich die Frage zu, ob ein solches Verfahren dann nicht auch in Deutschland möglich gewesen wäre oder ob bei solch öffentlichen Fällen nicht immer eine (langwierige?) normale Hauptverhandlung durchzuführen sei, die gleichzeitig auf den Angeklagten (nachhaltig) einwirken soll.

Oder ists im Kern der geringe Strafrahmen für eine fahrlässige Tötung, was die Gemüter so bewegt? Wären 2 Jahre Freiheitsstrafe + Bewährung + Geldstrafe & "Schmerzensgeld" (nach deutschem Recht) nicht doch "gerechter"? Oder gar eine höhere? Das österreichische Recht hat in § 80 Ö-StGB doch eine sehr kleinen Strafrahmen von bis zu 1 Jahr gesteckt (GrundTB). Der Strafrahmen für fahrlässige Tötung geht in Deutschland bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei realistischerweise wohl beim Ersttäter nur bis zu 2 Jahren erwarten sind. Behandelt etwa das österreichische Recht Fahrlässigkeitsstraftaten generell nur als Nichtigkeiten und das deutsche Recht überbewertet diese hingegen?

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33300 Euro Geldstrafe, man beachte die seltsame Summe, aber nur 5000 Euro Schmerzensgeld. Wäre es umgekehrt, könnte ich das Urteil noch verstehen.

Das Schnellverfahren hat auch einen bitteren Beigeschmack. Begründet wurde dies im ORF auch damit, daß man Herrn Althaus, wegen seiner angegriffenen Gesundheit, keinen Presserummel zumuten wollte. Aber auch in einem normalen Verfahren hätte es doch sicher Möglichkeiten gegeben, ihn davor abzuschirmen.

Guidos Anmerkung fand ich sehr interessant:

"Das wird, wie jede andere ausländische Verurteilung auch, nach §§ 54ff. BZRG in das deutsche Strafregister eingetragen und nach hiesigen Maßstäben beurteilt."

Nach hiesigen Maßstäben heißt aber auch, wenn ich es richtig verstehe, daß keine Eintragungen ins deutsche Strafregister vorgenommen werden, wenn die Tat in D überhaupt keine Straftat ist ?

Wenn also z.B. jemand in Russland angeklagt wird, weil er ungenehmigt gegen die Regierung demonstriert hat, dann würde dies nicht ins deutsche Strafregister übernommen werden, oder ?

Wäre vielleicht ein Thema für einen eigenen Thread.

Weshalb sich einige deutsche Krawallmedien jetzt auf die wenigen Unterschiede im öst. Rechtssystem stürzen, um damit ÖST als "Freundlerepublik" vorzuführen...naja..

In D gab es genügend Fälle a la Hartz und Zumwinkel, die den Beigeschmack eines Prominentenrabatts hatten.

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@pflichtfeld und süddeutsche zeitung
gibt es nicht in deutschland einen strafbefehl, bei dem es ähnlich läuft? kein öffentlicher gerichtstermin, wenn der täter mit der strafe einverstanden ist? und in den usa, wenn der beschuldigte sich schuldig bekennt, findet doch auch kein langes verfahren statt. außerdem werden doch strafprozesse nicht deshalb gemacht, damit paparazzi vorm gerichtssaal fotos schießen können.
wenn überhaupt sollte nicht über die strafe in österreich (ob vorbestart oder nicht, ist doch völlig egal), sondern darüber geredet werden, ob ein "skirowdy" ministerpräsident werden kann. herr wiesheu (csu) hat auch nach seiner fahrlässigen tötung auf der autobahn noch politische ämter übernommen, soviel ich weiß.

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Ein Strafbefehl sollte möglich sein, da es sich auch in Deutschland bei der fahrlässigen Tötung nicht um ein Verbrechen handelt. Ich kann mir aber einfach nicht vorstellen, dass in einem Fall, wo der Täter den Tod höchstpersönlich verursacht ein Strafbefehl "rausgehauen" wird.

Ich finde den Fall auch interessant, weil es direkt nach dem Unfall ja größere Diskussionen hinsichtlich der Fahrlässigkeit selbst gab. "Tatwerkzeug" war hier offenbar der Helm des Herrn Althaus. Kann ein Gerät, das den Träger selbst schützen soll, eine Pflichtwidrigkeit einem anderen darstellen? Im Fahrlässigkeitsbereich gibt es ja dazu unterschiedliche Ansicht, was genau die Pflichtwidrigkeit ist. Hier wurde offenbar schon vorher angesetzt, nämlich im Verstoß gegen die Ski-Regeln. Das hätte man m.E. durchaus in einer Hauptverhandlung näher erörtern können, wenn es um einen etwaigen Freispruch gegangen wäre.

Aber hier wäre ja schon auf Grund des riesigen Öffentlichkeitsdrucks alles andere als ein Freispruch schwer imageschädigend gewesen. Selbst eine Verteidigungsanstrengung wäre wohl ihm negativ angelastet worden. Lieber schnell die Strafe akzeptieren und die Sache vergessen. Das ist rechtstaatlich durchaus problematisch. Die Argumente kennt man ja vom "Deal" ausreichend. Es ist auch stark anzunehmen, dass es Gespräche mit der Staatsanwaltschaft im Vorfeld gab, wie man das am besten schnell und unkompliziert erledigen könnte. Vielleicht sogar mit dem Gericht?

Übrig bleibt dennoch nur die Frage, ob das Gericht das Verfahren wirklich so abkürzen darf, wenn der Angeklagte schuldig gesprochen werden will aus Gründen, die nicht zwingend im Prozess liegen.

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@ Caroline Kaiser

Nach den Medienberichten soll sich die Familie Althaus bereits in Verhandlungen über ein angemessenes Schmerzesgeld bzw. einer Entschädigung mit der Familie des Opfers befinden und wird diese wohl schnell abschließen. Die Opferfamilie hat übrigens als Nebenkläger dem Urteil zugestimmt. Die 5000 € erscheinen höhnisch, aber man muss bedenken, dass es hier um die strafrechtlichen Aspekte gegangen ist, also um den Fahrlässigkeitsvorwurf. Dieser ist wohl mit 180 Tagessätzen bei möglichen 360 (= 1 Jahr Höchststrafe bei § 80 Ö-StGB) nicht so hoch anzusiedeln. Die zivilrechtliche Entschädigung wird sicherlich entsprechend höher ausfallen.

Was mich allerdings gewundert hat, ist die Höhe des Tagessatzes. 33000 / 180 ergibt 183 €, so dass ihm im Monat nur 5490 € als Ministerpräsident nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastungen und Unterhaltsforderungen zustehen.

Nach § 8 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung ( http://th.juris.de/th/gesamt/MinG_TH.htm#MinG_TH_G2 ) erhält der Ministerpräsident B10 * 121,745 + Familienzuschlag. Nach http://www.tbb.info/thuerbesnvg-tabellen.pdf macht B10 als Grundgeshalt 10340,21 €. Das wären bereits jetzt schon knapp 5000 € Abzug. Ich habe leider keinen Einblick in die Tiefen des Beamtenrechts, aber mir erscheint das selbst mit zwei Kindern doch etwas niedrig gesetzt. Vielleicht ist auch die Anrechnungspraxis in Österreich eine andere, wer weiß.

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Nochmals: Vorbestraft oder nicht vorbestraft - oder sogar beides?

Wird das Urteil rechtskräftig, so ist Ministerpräsident Althaus in dem Sinne vorbestraft, dass seine Verurteilung in die Register beider Länder aufgenommen wird (hier: ins Bundeszentralregister, BZRG), in die offizielle Stellen Einblick nehmen können.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich Althaus gleichwohl als nicht "vorbestraft" bezeichnen kann (bzw. welche Auskünfte der Betroffene hinsichtlich seiner Person aus dem Register erhält). Die Frage ist wiederum für beide Länder zu bejahen. Verurteilungen zu einer Feiheitsstrafe bis zu drei Monaten werden in beiden Ländern in eine solche (beschränkte) Auskunft nicht aufgenommen (hier: in das dann makellose Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5b BZRG). Eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen (= 3 Monate) hat das Bezirksgericht Irdning ersatzweise für den Fall angeordnet, dass Althaus die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht zahlt.

Also: Vorbestraft (in einem bestimmten Sinn) und nicht vorbestraft (wenn man auf das deutsche Führungszeugnis abstellt). Nicht so leicht zu verstehen, weshalb in den Medien auch einige Verwirrung herrschte.

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@ Plichtfeld zur Berechnung

Die eingangs wiedergegebene Berechnung stimmt: Gesamtsumme (33.300 €) geteilt durch die Höhe des Tagessatzes (185 €) ergibt das Schuldmaß = Anzahl der Tagessätze (= 180).

185 € x 30 = 5.500 €. Von diesem monatlichen Nettoeinkommen ging das Gericht aus. Wahrlich, nicht gerade viel für einen Ministerpräsidenten, der allerdings auch Verbindlichkeiten etc haben kann.

Die heutige FAZ Nr. 54 S.4 berichtet über die Bewertung zweier österreichischer Strafrechtsprofessoren: die Strafe sei "relativ hoch" (allerdings bezogen auf die Gesamtsumme, was juristisch nicht korrekt ist; maßgeblich ist die Schuld unabhängig von den Einkommensverhältnissen, die erst bei der Höhe des Tagessatzes eine Rolle spielen).

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Zur Frage der Ahndung einer fahrlässigen Tötung mittels Strafbefehls

Eine allgemeine Regelung gibt es nicht. Anhaltspunkt ist für die Staatsanwaltschaft lediglich Nr. 175 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV):

"Im Übrigen soll von dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nur abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung geboten erscheinen lassen."

Dementsprechend bildete nach meiner, schon einige Jahre zurückliegenden staatsanwaltlichen Praxis bei fahrlässiger Tötung der Strafbefehl die Ausnahme und die öffentliche Hauptverhandlung den Normalfall. So finde ich das auch richtig. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet zudem eine tragende Säule unseres Strafprozesses.

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Auf zis-online bespricht der Leiter der für das Strafprozessrecht zuständigen Abteilung im österreichischen Bundesministerium für Justiz, Christian Pilnacek, die Althaus-Entscheidung, insbesondere die Tatsache des "kurzen" Verfahrens. Mich haben die sehr eingehenden Ausführungen überzeugt. Im Fazit heißt es:

"In einer Zeit, in der vereinfachte Verfahren und Verständigungen auch im Fall schwerwiegender Straftaten zur Entlastung einer überforderten Strafgerichtsbarkeit gefordert werden, sollte ein Verfahren, das im Ergebnis keinen der Beteiligten übervorteilte, nicht zum Anlass grundsätzlicher Justizkritik genommen werden. Eine Justiz, die sich ausschließlich nach den Bedürfnissen der Medien und ihrer Konsumenten orien-tiert, können wir uns alle nicht wünschen, es sei denn, dass wir mehr Interesse an CourtTV, als an Gerechtigkeit für die Verfahrensbeteiligten, nämlich für Angeklagte und Opfer haben."

 

 

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