Absprachen im Strafprozess werden gesetzlich geregelt

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 22.01.2009
Rechtsgebiete: DealAbsprachenStrafverfahrensrechtStrafrecht3|6588 Aufrufe

Die Bundesregierung will die Absprachen im Stafprozess in § 257c StPO-E gesetzlich regeln   (Regierungsentwurf). Über die Einzelheiten informiert die sehr ausführliche Pressemitteilung. Gegen die Absprachen gibt es aber auch rechtsstaatliche Bedenken mit Blick auf die das Gericht treffende Aufklärungspflicht. Salopp bei Beweisschwierigkeiten nach dem Motto "Schwamm drüber, Hauptsache der Angeklagte macht mit" zu verhandeln, kann es nicht gehen.

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"Wetterzeichen vom Untergang der deutschen Rechtskultur" hat Prof. Schünemann in einer kleinen Schrift bereits im Jahr 2005 die Praxis des Deals im deutschen Strafverfahren genannt. Das sollte jeder lesen, der meint, man könne diese Praxis auch noch gesetzlich regeln. Wenn es überhaupt eine gesetzliche Lösung gibt, welche rechtstaatlich ist und vor allem auch die Beteiligten, nicht zuletzt auch den Angeklagten, vor unwürdigen Erpressungssituationen schützt, dann wäre das ein sog. Schuldinterlokut, das heißt die Abkoppelung der Feststellung, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagten schuldig gemacht hat, von der Strafzumessung. Dann wird zuerst, ohne jede Absprache, über die Frage der Täterschaft verhandelt und, (nur) wenn diese festgestellt wurde, über die Strafzumessung. Über die Strafzumessung, aber nur über diese bei festgestellter Schuld, könnte dann auch mit Absprache verhandelt werden. Genau in diesem Sinne lautet übrigens die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins.

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Bei Absprachen dürfe der Opferschutz nicht außen vorbleiben, kritisierte der niedersächsische Justizminister Bernd Busemann (CDU) u.a. den vorliegenden Gesetzentwurf: "Alle Prozessbeteiligten einschließlich der Nebenklage müssen einbezogen werden und mit der Absprache ausdrücklich einverstanden sein."

Ebenso reiche es nicht, wenn der Angeklagte rein formal und ohne weitere Einlassungen gesteht. "Nur ein qualifiziertes und damit nachprüfbares Geständnis kann den Ansprüchen der Wahrheitsfindung und eines schuldangemessenen Urteils genügen. Im Interesse der gesamten Justiz dürfen Verfahrensabsprachen nicht den Eindruck machen, hinter dem Rücken von Opfern und aus Sparsamkeitsgründen würde geschachert", sagte Busemann. Das geplante Gesetz sei zwar im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. "Aber ich weiß mich einig mit Amtskollegen anderer Bundesländer, die ebenso wie ich bei den Beratungen der Länderkammer auf entsprechende Änderungen drängen werden", so Busemann.

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Die Forderung, die Nebenklage müsse in eine Absprache über das Strafmaß mit einbezogen werden, ist abwegig und systemwidrig. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist eine Berufung oder Revision der Nebenklage mit dem Ziel, eine andere Strafzumessung zu erreichen, nicht zulässig. Zu Recht, denn nach der Konzeption unseres Strafprozesses berührt die Strafzumessung die Rechtstellung des Nebenklägers nicht. Die Nebenklage ist als Relikt des Parteiprozesses ohnehin nicht leicht in unseren Strafprozess zu integrieren. Die Nebenklage ist auch nicht in die Frage einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO einzubeziehen. Die Zustimmung der Nebenklage ist für eine Einstellung nicht erforderlich. Weshalb sollte dann die Zustimmung zu einer Absprache erforderlich gemacht werden.

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