Pauschgebühr bei anonymen Drohungen?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.11.2008
Rechtsgebiete: PauschgebührVergütungs- und Kostenrecht|2278 Aufrufe

Das OLG Köln hat sich im Beschluss vom 20.10.2008 - 1 ARs 61/08 - mit der Frage befasst, ob einem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung nach § 51 RVG zuzubilligen ist. Nach Auffassung des Gerichts bot die Strafsache für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die sich insbesondere in der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten äußerten. Ein solcher Umstand rechtfertige eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren. Bei der Bemessung der Pauschvergütung spielte für das Gericht auch die Tatsache eine Rolle, dass der Verteidiger in dieser Strafsache über 800 anonyme Drohungen verschiedener Form (E-Mails, Briefe, Telefonanrufe) infolge der Übernahme des Mandats erhalten hatte, Äußerungen dieser Art könnten vom Verteidiger nicht einfach ignoriert werden, sie müssten zur Kenntnis genommen, jedenfalls teilweise auch weitergegeben und mit den Ermittlungsbehörden unter dem Aspekt möglicher Sicherheitsmaßnahmen erörtert werden. Insgesamt billigte das OLG Köln eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zzgl. 1.000 Euro zu.

 

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