Nochmal: Fahrtenbuchauflage - "Ich kenne den Fahrer nicht" ist für den Halter zu wenig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.10.2008

Der Halter eines Fahrzeugs ist nach Vorlage eines Fotos, das anlässlich einer Geschwindigkeitsüberwachunsmaßnahme gefertigt wurde verpflichtet, an der Täteridentifizierung mitzuwirken. Soviel war bereits immer klar - ansonsten riskiert der Halter nämlich eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO. Hier hat das OVG Münster NZV 2008, 480 entschieden (nachfolgend die Leitsätze aus NZV):

1. Im Anschluss an einen erheblich Geschwindigkeitsverstoß reicht es zur Darlegung, dass es dem Fahrzeughalter nicht möglich ist, den Fahrzeugführer auf dem vorgelegten Radarfoto zu identifizieren, nicht aus, dass er sich pauschal darauf beruft, diesen nicht zu erkennen. 2. Bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme bleibt der Fahrzeughalter insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, als er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Ordnungsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, so ist eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt.

aus den Gründen der Entscheidung (abgekürzt):

Die eindeutige Identifizierung des Fahrers hat das VG von ihm nicht unbedingt erwartet. Vielmehr ist - was der Ast. übersieht - das VG auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats , davon ausgegangen, dass eine ausreichende Mitwirkung an der Aufklärung nur dann vorliegt, wenn der Halter zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Hierzu war der Ast. auch in der Lage. Dafür spricht bereits der vom VG aufgezeigte Umstand, dass der Ast. zu einem umfangreichen und unübersehbaren Weggeben seines Fahrzeugs an Werktagen außer Stande gewesen sei dürfte, weil er - nach seinem Vorbringen - mit seinem Fahrzeug beruflich täglich unterwegs war. Überdies bot das Radarfoto, das eine männliche Person allenfalls mittleren Alters zeigt, dem Ast. zumindest eine weitere Hilfestellung. Dass es dem Ast. trotzdem nicht möglich gewesen ist, zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Fahrer zu benennen, zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht auf, sondern stellt lediglich dessen subjektive Fähigkeit zur Mitwirkung pauschal in Frage.

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