BGH rundet Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr weiter ab

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.09.2008

Der I. Zivilsenat des BGH hat im Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 103/07 auch dem Argument eine Absage erteilt, im Kostenfestsetzungsverfahren sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Kürzung gegen die unterlegene Partei festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausgeschlossen ist. Der BGH unterstreicht in der Entscheidung nochmals die Auffassung, dass die in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Regelung so zu verstehen ist, dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann. In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war die Geschäftsgebühr durch die Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstanden.

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