VG Augsburg: Strenge Haftung für Internet-Posendarstellungen Minderjähriger

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 06.09.2008

Ein neuer Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31.07.2008 befasst sich sogleich mit mehreren jugendschutzrechtlich interessanten Fragestellungen. Das Gericht hatte sich im einstweilligen Rechtsschutzverfahren mit Fragen der Verantwortlichkeit eines Internetanbieters sexueller Darstellungen von Minderjährigen auseinanderzusetzen. Neben der Auslegung des entsprechenden Verbotes des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV behandelt der Beschluss auch die Aufsichtsbefugnisse der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Überprüfbarkeit ihrer Bewertungen durch die Gerichte. Bedeutsam ist der Beschluss aber auch wegen seiner Ausführungen zur Feststellung des verantwortlichen Anbieters. Der Beschluss lässt sich m.E. wie folgt zusammenfassen:

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1.  Der KJM steht bei ihrer Entscheidung, ob ein Internet-Angebot gegen Bestimmungen des JMStV verstößt ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht hat lediglich zu überprüfen, ob sich die administrative Beurteilung in den gezogenen rechtlichen Rahmen hält.

2. Für die Bestimmung des richtigen Adressaten von Aufsichtsmaßnahmen nach § 20 JMStV (Anbieter) kommt es darauf an, wer intellektueller und technischer Verbreiter des betreffenden Internetangebotes ist. Die bloße Benennung einer Scheinfirma als vermeintlichen neuen Anbieter vermag den vormaligen Anbieter nicht zu entlasten, wenn Indizien dafür sprechen, dass das Angebot weiterhin von diesem betrieben wird.

3. Hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV kommt es nicht auf das objektive Alter dargestellter minderjähriger Personen an, sondern auf die bewusst inszenierte Minderjährigkeit, die sich insbesondere aus Angaben zu Gewicht, Kleider- und Schuhgröße sowie den Maßen ergeben kann, sofern sie auf einen noch kindlichen Körper hinweisen.

Ausführlicher Wortlaut des Beschlusses vom 31.07.2008 - AU 7 S 08.659

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4 Kommentare

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Das wird "lustig". In den USA kann ein Anbieter den Verdacht der Kinderpornographie (dort reicht Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) durch Dokumente entkräften, die er an einem den Anforderungen gemäß 18 USC 2257 entsprechenden, definierten Ort vorhalten muss. Wenn die deutsche Norm jetzt alleine auf den optischen Eindruck abstellt und keine entgegenstehenden Dokumente akzeptiert, werden grob geschätzt über 20% aller frei (nicht kostenpflichtig) im Netz verfügbaren Pornographie in Deutschland strafbar.

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Es sollen doch gerade auch Scheinminderjährige erfasst werden - das ist nicht nur Nebeneffekt, sondern erklärter Wille. Meines Erachtens zwar total schwachsinnig, aber es ist nach h.M. derzeit so... einen sachlichen Grund gibt es dafür freilich kaum

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Was ist eigentlich aus der Definition des BVerfG geworden, dass das Strafrecht ultima ratio sein soll, um überragend wichtige Rechtsgüter da zu verteidigen, wo andere Mittel keinen Erfolg versprechen?

Welches Rechtsgut wird geschützt, wenn 18-25-jährige daran gehindert werden, ihrem Beruf als Pornodarsteller nachzugehen? Ich sehe hier Art 12 GG betroffen und nach der Stufentheorie ist das sogar eine Zugangsschranke.

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[...] Möglichkeiten berücksichtigen müssen. Eine Entschädigung nach dem Verkehrswert hätte den Bundeshaushalt überfordert und andere Aufbauprogramme in den neuen Bundesländern gehemmt. Die unter dem [...]

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