ProViDa - Verfahrenseinstellung durch OLG Bamberg

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.09.2008

Nun hat auch ein Oberlandesgericht ein Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, der mittels ProViDa-Messtechnik festgestellt wurde eingestellt. Die NZV weist auf ihren nicht im Internet zu findenden Umschlagseiten (NZV-Aktuell) auf einen Beschluss des OLG Bamberg vom 11.4.2008 - 2 Ss OWi 423/08 hin, der das Messsystem ProViDa 2000 betrifft. Offenbar handelte es sich um den bereits im Blog hier zu findenden Fall der tatsächlich geeichten, jedoch nicht eichfähigen Fahrzeuge, der im letzten Jahr hohe Wellen schlug. Das OLG hat nach § 47 OWiG eingestellt - dies ist möglich, kommt aber bei OWi-Sachen im Rechtsbeschwerdeverfahren zumeist nicht vor. Sogar die notwendigen Auslagen des Betroffenen bekommt dieser erstattet:

"Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 I OWiG (Göhler OWiG 14. Aufl. § 47 Rn. 43, 48). Da nach der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.03.2008 im Hinblick auf die fragliche Verwertbarkeit des Messergebnisses eine Einstellung bereits im Vorverfahren in Betracht gekommen Warenbestand kein Anlass von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abzusehen."

 

Zusammenfassend zu dem gesamten ProViDa-Komplex: mein Aufsatz in SVR 2008, 38.

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