Telekommunikationspauschale bei der Beratungshilfe
von , veröffentlicht am 23.07.2008Wonach ist die Telekommunikationspauschale bei der Beratungshilfe zu bemessen? Nach der Geschäftsgebühr VV Nr. 2503 ( sie beträgt dann 14 Euro) oder nach den fikiven Wahlanwaltsgebühren ( dann möglicherweise 20 Euro). Das OLG Nürnberg hat sich im Beschluss vom 20.06.2008, 13 W 882/08, der zuerst genannten Auffasssung angeschlossen. Konsequenz für den im Rahmen von Beratungshilfe tätigen Anwalt- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in geeigneten Fällen konkret abrechnen!
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenAntje Bräuer kommentiert am Permanenter Link
Und dies ausdrücklich entgegen OLG Nürnberg vom 07.11.2006 (5. Zivilsenat).