Erfolgreiche Einlassung nach TrunkenheitsOWi : Hustenlöser in Zahnfleischtasche
von , veröffentlicht am 14.05.2008Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.1.2008 (=NZV 2008, 260) ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, durch das der Betroffene wegen einer Trunkenheitsfahrt gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war. Hintergrund waren mehrere Atemalkoholmessungen nach der Tat:
- erste Messung mit Dräger 6510: angezeigter BAK-Wert von 0,39 Promille
- zweite Messung mit Dräger 7110 Evidential: Kein Messergebnis, sondern Fehlermeldung "Interferenz"
- dritte Messung mit Dräger 7110 Evidential: AAK-Wert von 0,36 mg/l
Der Betroffene hatte sich (verkürzt dargestellt) dahin eingelassen, die hohe AAK sei allenfalls zu erklären durch Hustentropfenreste in Zahnfleischtaschen. Der Betroffene hatte mit der Rechtsbeschwerde (hier: Verfahrensrüge) Erfolg. Das OLG meinte nämlich, dem Gericht hätte sich angesichts des eigenartigen Verlaufs der Messungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen, da nicht offensichtlich auszuschließen sei, dass es zu einer Verfälschung der Messergebnisse durch sonstige Störfaktoren gekommen ist.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenPeter Wuestmann kommentiert am Permanenter Link
Warum gibt's da keine BAK-Bestimmung, wenn man offenbar hier gemerkt hat, dass etwas nicht stimmt (2. Messergebnis)
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Hier kann man natürlich nur mutmaßen. Ich vermute mal, dass sich zur Zeit der Tests keiner weitere Gedanken über ein Problem bei der Messung (und die später drohenden Folgen) gemacht hat, sondern einfach eine neue und dann ja korrekt verlaufene Messung durchgeführt wurde. Eine BAK-Bestimmung wäre natürlich die sicherere Methode gewesen.