Abschleppen vom Privatgrund: Auch Verwahrungskosten im Anschluss sind ersatzfähig (BGH)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.04.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4978 Aufrufe

Eine etwas zurückliegende BGH-Entscheidung möchte ich an dieser Stelle aus Vollständigkeitsgründen zumindest im Leitsatz wiedergeben. Es geht um die immer wieder interessante Problematik privaten Abschleppens, hier vor allem um die Erstattungsfähigkeit von Verwahrungskosten für das abgeschleppte Fahrzeug:

 

1.Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.

2.Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.

BGH Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22, NJW 2024, 279

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