Nichtberücksichtigung bereits "zuvor" beschäftigter Stellenbewerber im öffentlichen Dienst?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1150 Aufrufe

Darf der öffentliche Dienst die Bewerberin auf eine nur befristet zu besetzende Stelle deshalb nicht berücksichtigen, weil sie bereits "zuvor" (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) bei ihm beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis mit ihr daher nicht ohne sachlichen Grund befristet werden kann? Das LAG Niedersachsen meint: Im Grundsatz "Ja", aber dann muss dies in der Stellenausschreibung kenntlich gemacht werden. Ergibt sich aus ihr nicht, dass die Stelle sachgrundlos befristet besetzt werden soll, dürfen Bewerberinnen und Bewerber, die bereits "zuvor" bei dem Rechtsträger (hier: dem Land Niedersachsen) beschäftigt waren, nicht unberücksichtigt bleiben.

Ende Juli 2021 schrieb das Land Niedersachsen eine Stelle als pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter als sozialpädagogische Fachkraft (w/m/d) in der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung ab 01.10.2021 „befristet bis 31.07.2023“ aus. Die Klägerin, die während ihres Studiums mehrfach als studentische Hilfskraft an einer Universität des Landes befristet beschäftigt war, bewarb sich. Das Land hielt sie wegen ihrer Vorbeschäftigung für "bewerbungsunfähig". Im Verfahren der einstweiligen Verfügung verhinderte die Klägerin die Besetzung der Stelle mit einem Konkurrenten. Das Land ließ die Stelle unbesetzt. im Hauptsacheverfahren verlangt sie weiterhin ihre Berücksichtigung bei der Stellenbesetzung.

1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 2 BvR 2457/04 Rn. 10).

2. Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein davon abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers vorgelagert. Diese Organisationshoheit ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden (vgl. BVerwG 10. Dezember 2020 – 2 A 2/20 – Rn. 13).

LAG Niedersachsen, Urt. vom 20.12.2023 - 4 Sa 913/22, BeckRS 2023, 40285

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