Oh, wie schön ist Potsdam

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1139 Aufrufe

Das BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsmaßnahmen freizustellen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) und hierfür die Kosten zu tragen (§ 40 BetrVG). Seit der Coronapandemie werden viele dieser Veranstaltungen digital als Videokonferenz angeboten, Präsenzveranstaltungen gibt es aber natürlich weiterhin. Schon wegen der Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten ist der Aufwand für den Arbeitgeber für Präsenzseminare naheliegenderweise höher, hinzu kommt die reisebedingt längere Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder.

Bei der Arbeitgeberin, einem Luftfahrtunternehmen, ist nach § 117 Abs. 2 BetrVG eine Personalvertretung für das Kabinenpersonal errichtet. Zwei neu gewählte Betriebsratsmitglieder (die zuvor nur Ersatzmitglieder waren) benötigten die Grundlagenschulung "Betriebsverfassungsrecht I". Ursprünglich sollte es dafür von Düsseldorf nach Binz auf Rügen gehen. Die Arbeitgeberin mahnte an, dass es auch im Rheinland - Velbert, Bad Honnef, Köln - solche Seminare gebe, bei manchen Anbietern sogar als Videoschulung.

Davon ließ sich die Personalvertretung nur bedingt beeindrucken. Immerhin verzichtete sie auf den Tagungsort Binz und wählte stattdessen Potsdam aus. Die Arbeitgeberin wollte die Kosten hierfür trotzdem nicht tragen. Das LAG Düsseldorf war der Auffassung, ein Präsenzseminar verschaffe den Teilnehmern einen größeren Lernerfolg, der die zusätzlich anfallenden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten rechtfertige (LAG Düsseldorf, Beschl. vom 24.11.2022 - 8 TaBV 59/21, NZA-RR 2023, 474). Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb beim BAG ohne Erfolg:

Ebenso wie ein Betriebsrat hat die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.

BAG, Beschl. vom 7.2.2024 - 7 ABR 8/23, Pressemitteilung hier

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