Keine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Möglichkeit einer Videoverhandlung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.02.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1015 Aufrufe

Dass die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videoverhandlung auch Auswirkungen haben kann auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeigt der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.1.2024 – OVG 3 B 69/23. So stellte sich das Gericht in der genannten Entscheidung auf den Standpunkt, in einem auf Familiennachzug gerichteten Visumsverfahren werde ein auswärtiger Rechtsanwalt gemäß § 166 I VwGO, § 121 III ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beigeordnet, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102 a VwGO zumutbar sei. Dies sei jedenfalls erfüllt, wenn der Sachverhalt geklärt sei und es in erster Linie um Rechtsfragen gehe. Die vom Gericht vorgenommene Grenzziehung überzeugt nicht. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigt, ob der Sachverhalt wirklich geklärt ist.

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