Keine Untersagung des Bahnstreiks der GDL

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.01.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|966 Aufrufe

Der Versuch der Deutschen Bahn, den mehrtägigen Lokführerstreik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im einstweiligen Rechtsschutz untersagen zu lassen, ist auch in zweiter und letzter Instanz erfolglos geblieben. Das LAG Hessen hat den Erlass einstweiliger Verfügungen in zwei Fällen abgelehnt und damit entsprechende Entscheidungen des ArbG Frankfurt a.M. bestätigt.

Zur Begründung führte der Kammervorsitzende Dr. Horcher zu beiden Entscheidungen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die GDL mit dem Streik rechtswidrige Streikziele verfolge oder gegen die Friedenspflicht verstoße. Zur Frage der Tariffähigkeit der GDL, die von Seiten der Deutsche Bahn unter Hinweis auf die Gründung der Leiharbeitnehmergenossenschaft Fair Train durch GDL-Funktionäre in Abrede gestellt wird, hat das Gericht auf einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Eilverfahren hingewiesen. Eine offensichtliche Tarifunfähigkeit der GDL liege hiernach nicht vor. In dem die Transdev-Gesellschaften betreffenden Verfahren hat die Kammer ausgeführt, dass sich der Streik nicht als unverhältnismäßig erweise. Damit ist das Gericht der durch Transdev geltend gemachten wirtschaftlichen Überforderung und dem Argument einer Wettbewerbsverzerrung infolge von Verflechtungen zwischen der GDL und Fair Train nicht gefolgt.

Hess. LAG, Urteil vom 9. Januar 2024 - 10 LGa 15/24 - (AGV MOVE ./. GDL)

Hess. LAG, Urteil vom 9. Januar 2024 - 10 LGa 16/24 - (Transdev Mittelhessen GmbH u.a. ./. GDL)

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