Klassiker: Die fehlende Einlassung im OWi-Urteil

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.01.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|905 Aufrufe

Manchmal muss sich das Gericht mit so vielen Fragen im Verfahren auseinandersetzen, dass das eigentliche Handwerkszeug vergessen wird: Natürlich geht jede Beweiswürdigung von der Einlassung des Angeklagten aus und stellt diese zunächst dar. Das hatte das AG hier vergessen....die Gründe dafür liefere ich übermorgen nach. Heute zeige ich im Blog, wie ein OLG damit in der Rechtsbeschwerde umgeht:

 

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, wie der Betroffene sich insoweit eingelassen hat.

 Die fehlende Mitteilung der Einlassung stellt dann einen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2008,1 Ss 313/07 juris).

 So ist es hier. Bereits aus den Protokollanlagen ergibt sich, dass die Frage der Auswirkung eines Fahrverbotes auf ein Beschäftigungsverhältnis des Betroffenen problematisiert worden ist. Gleichwohl findet sich in den Entscheidungsgründen zu einer entsprechenden Einlassung des Betroffenen nichts.

 Damit vermag der Senat nicht zu prüfen, ob die Anordnung des Fahrverbotes bzw. das Nichtabsehen von dessen Verhängung ausreichend begründet worden ist.

 Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Höhe der Geldbuße und Fahrverbot war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

 Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

OLG Oldenburg Beschl. v. 9.11.2023 – 2 ORbs 188/23 (785 Js 27970/23), BeckRS 2023, 31446

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