EuGH: Corona-Quarantäne beeinträchtigt Urlaub nicht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.12.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|955 Aufrufe

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.

Das hat der EuGH entschieden.

Der Kläger hatte mit seiner Arbeitgeberin, der Sparkasse Südpfalz, vereinbart, vom 3.12. bis 11.12.2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige Behörde ihn im selben Zeitraum unter Quarantäne. Daraufhin beantragte er bei der Sparkasse, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen. Nachdem die Sparkasse dies abgelehnt hatte, erhob er Klage. Das ArbG Ludwigshafen hat den EuGH um Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie (Art. 7 RL 2003/88/EG) ersucht.

Der EuGH hat entschieden, dass die tatsächliche Beeinträchtigung des Urlaubs durch die Quarantäne nicht zur Folge hat, dass die Arbeitgeberin diesen zu einem anderen Zeitpunkt nachzugewähren hat. Der bezahlte Jahresurlaub solle es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit stehe ein Quarantänezeitraum der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Folglich sei diese Situation derjenigen, in der der Arbeitnehmer selbst krank werde (vgl. § 9 BUrlG), nicht vergleichbar.

EuGH, Urt. vom 14.12.2023 - C-206/22, BeckRS 2023, 35770 - Sparkasse Südpfalz

Bei EuGH ist ein dieselbe Frage betreffendes Vorabentscheidungsersuchen des BAG anhängig (BAG, Beschl. vom 16.8.2022 - 9 AZR 76/22 (A), NZA 2023, 39; beim EuGH C-749/22 - I GmbH ./. J R). Dies dürfte sich der Sache nach jetzt erledigt haben.

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