Einmaleins des Betäubungsmittelrechts: Bestimmung der nicht geringen Menge beim Umgang mit verschiedenen Betäubungsmitteln

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 27.12.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|1630 Aufrufe

Die Frage, ob die nicht geringe Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30a Abs. 1 oder § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beim Umgang mit einem Betäubungsmittel überschritten ist, ist verhältnismäßig einfach zu beantworten. Sobald der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel den von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten hat (z.B. 7,5 g THC oder 1,5 g Heroinhydrochlorid), greift der jeweilige Qualifikationstatbestand ein.

Schwieriger wird es, wenn der Täter mit verschiedenen Betäubungsmitteln Umgang hat. In diesem Fall kommt es auf die Summe der Wirkstoffmengen an. Dazu muss zunächst der prozentuale Anteil jedes Betäubungsmittels bezüglich der jeweiligen nicht geringen Menge festgestellt werden und in der Summe mehr als 100 Prozent ergeben.

Beispiel: T verkauft gewinnbringend 100 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 5 Prozent (= 5 g THC) und 10 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 10 Prozent (= 1 g Heroinhydrochlorid). Hier liegt ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Die nicht geringe Menge ist erreicht, da die prozentualen Anteile jedes Betäubungsmittels an der nicht geringen Menge zusammen eine Summe von über 100 Prozent ergeben. Die nicht geringe Menge von THC liegt bei 7,5 g, so dass die vekauften 5 g THC 66,6 Prozent der nicht geringen Menge ergeben; beim Heroin entspricht 1 g Heroinhydrochlorid ebenfalls 66,6 Prozent der nicht geringen Menge, die bei 1,5 g Heroinhydrochlorid liegt. Zusammen sind daher über 100 Prozent erreicht.

Auf diese Grundsätze hat der BGH in Urt. v. 18.10.2023 – 6 StR 242/23, BeckRS 2023, 31830, hingewiesen (in dem Fall ging es um den Besitz von 14 g Kokain und 45,6 g Cannabis mit Wirkstoffmengen: 4,01 g Kokainhydrochlorid sowie 4 g THC):

Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte auch den Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch die Verwahrung des Cannabis und des Kokains verwirklicht hat, weil er Betäubungsmittel „in nicht geringer Menge“ besaß. Zwar wurde vorliegend bei keinem der beiden Betäubungsmittel – für sich betrachtet – der Grenzwert zur nicht geringen Menge erreicht. Maßgeblich ist insoweit aber die Summe der beiden Wirkstoffmengen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2003 – 1 StR 473/02, NStZ 2003, 434; vom 9. April 2019 – 4 StR 461/18, NStZ-RR 2019, 314; Patzak in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29a Rn. 106). Dazu ist zunächst der Prozentsatz der Einzelwirkstoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Menge zu bestimmen; sodann sind die Prozentsätze zu addieren (vgl. BeckOK-BtMG/ Schmidt, 19. Ed., Vorbemerkungen zu § 29a BtMG Rn. 13 ff. mwN). Die Summe der Prozentsätze der beiden im Besitz des Angeklagten aufgefundenen und nicht zum Handel bestimmten Betäubungsmittel betrug 133,53 Prozent der nicht geringen Menge.

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