Nachtrunkbehauptung: Erstmal schauen, ob glaubhaft, dann ggf Berechnungsgrundlagen feststellen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.11.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|995 Aufrufe

Das BayObLG hatte sich mit einem Nachtrunkfall zu befassen. Ein schöner Anlass, sich hier einmal mit den Basics zu befassen. Nachtrunkbehauptungen werden gerne dann erhoben, wenn eine Trunkenheitsfahrt feststellbar ist/scheint, eine Blutprobe aber nicht tatnah genommen wurde, sondern bis zum Antreffen der Polizei und der Blutprobenentnahme Zeit vergangen ist, in der man etwas hätte nachtrinken können. Man muss dann (wenn ein Nachtrunk feststellbar ist) den genossenen Alkohol aus dem Blutprobeergebnis herausrechnen.  Dafür gibt es Berechnungsschemata - ich habe hierzu in den letzten 20 Jahren meiner Schreiberei auch ein paarmal Aufsätze veröffentlicht. Voraussetzung ist natürlich stets, dass überhaupt eine glaubhafte und nicht zu widerlegende Nachtrunkbehauptung aufgestellt wurde. Im nächsten Schritt sind dann die Berechnungsgrundlagen festzustellen:

1. Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann.

2. Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen.

BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 203 StRR 317/23, SVR 2023, 393

 

 

Ausführlich dazu:

Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis - Alkohol - Drogen | Erster Teil Rn. 67-69, 8. Auflage 2023

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