Abschleppen auf Parkplatz für E-Fahrzeuge

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.11.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1477 Aufrufe

Der Motorradfahrer parkte auf einem Elektroparkplatz. Eine Behinderung gab es nicht durch ihn. Trotzdem war das Abschleppen ok, meint das VG Düsseldorf. Der Leitsatz des Gerichts:

Wird ein Motorrad/Kraftrad auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung einees im Sinne von § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs, da die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht.

 

 Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 Tatbestand:

 Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer Abschleppmaßnahme in Form einer Versetzung.

 Das Kraftrad des Klägers (E.), mit dem amtlichen Kennzeichen ... parkte am ... August 2022 jedenfalls in der Zeit von ... Uhr bis ... Uhr in E1., M.straße ... auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Er ist mit einer Ladesäule ausgestattet sowie mit dem Zeichen 314 (Parken) und mit den Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“, „Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ und „Parkscheibe 4 Stunden“ versehen. Eine Außendienstkraft der Beklagten beauftragte um ... Uhr ein Abschleppfahrzeug, das um ... Uhr vor Ort eintraf. Der Fahrer des Abschleppfahrzeuges versetzte das Kraftrad auf den angrenzenden Bürgersteig.

 Mit Rechnung an die Beklagte vom ... August 2022 bezifferte die Abschleppfirma „E2. B. T. „die Kosten auf 75,01 Euro.

 Mit Anhörungsschreiben vom ... August 2022 hörte die Beklagte den Kläger zu der Versetzung an und wies auf die beabsichtigte Auferlegung von Verwaltungsgebühren sowie die Übernahme der Kosten des Abschleppunternehmers hin. Die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nahm der Kläger nicht wahr.

 Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom ... September 2022, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am ... September 2022, nahm die Beklagte den Kläger zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,00 Euro und den Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 75,01 Euro (insgesamt 159,01 Euro) in Anspruch.

 Hiergegen hat der Kläger am ... Oktober 2022 die vorliegende Klage erhoben.

 Er trägt zur Begründung vor, dass das Kraftrad des Klägers so platzsparend abgestellt gewesen sei, dass eine Nutzung des Parkplatzes und der hierfür vorgesehenen Ladesäule für Pkw weiterhin möglich gewesen sei. Insbesondere das im Verwaltungsvorgang ersichtliche Fahrzeug hätte den Parkplatz trotz des dort abgestellten Kraftrades des Klägers ohne Weiteres nutzen können. Darüber hinaus hätte es nicht der kostenträchtigen Hinzuziehung eines Abschleppunternehmens bedurft, da das Kraftrad des Klägers durch den städtischen Mitarbeiter mühelos selbst hätte an die Seite gestellt werden können.

 Der Kläger beantragt,

 den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom ... September 2022 aufzuheben.

 Die Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

 Zur Begründung führt sie aus, dass durch das schräggeparkte Motorrad nicht der gesamte dafür vorgesehene Bereich des Seitenstreifens für die Ladesäule genutzt werden konnte. Dieser Bereich sei durch die Beschilderung eindeutig als Ladeplatz für Elektro-Fahrzeuge beschildert. Letztlich hänge der Raumbedarf maßgeblich von den dort ladenden Kraftfahrzeugen ab. Unstrittig sei, dass der Ladeplatz von dem dort parkenden Motorrad des Klägers eingeengt worden sei. Durch die Versetzung und die platzsparende Aufstellung auf dem Gehweg sei das mildeste Mittel für den Kläger gewählt worden. Dabei würden die Motorräder grundsätzlich nicht durch die Bediensteten des Ordnungsamtes umgesetzt.

 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten präzisierend ausgeführt, dass die Bediensteten der Beklagten zum einen aus versicherungsrechtlichen Gründen die Fahrzeuge nicht selbst bewegen dürften. Zum anderen sei davon auszugehen, dass das Kraftrad des Klägers ein Leergewicht von etwa 200 Kg habe und in der Regel die Motorräder mit einem Lenkradschloss abgestellt würden, sodass eine solche Maschine von den Bediensteten der Beklagten, die in der Regel alleine unterwegs seien, nicht bewegt werden könnten. Auch seien im Außendienst schwerbehinderte Bedienstete tätig. Darüber hinaus erreichten die Beklagte eine Vielzahl von Beschwerden von Elektrofahrzeugnutzern, dass es zu wenig Ladesäulen gebe und diese oft belegt seien, so dass es auch aus diesem Grund notwendig sei, die Plätze an den Ladesäulen freizuhalten.

 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 Entscheidungsgründe:

 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

 Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom ... September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er gründet auf einer rechtmäßig durchgeführten Abschleppmaßnahme (Versetzung) vom ... August 2022.

 Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,00 Euro bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW), § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben.

 Vgl. grundlegend zur Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Abschleppfällen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000- 5 A 2625/00 –, juris.

 Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, Rn. 13, juris, denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig.

 Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist insbesondere der Verstoß gegen Rechtsnormen anzusehen. Der Kläger verstieß durch das Abstellen seines Kraftrades auf dem Ladeplatz, der durch das Aufstellen einer entsprechenden Beschilderung Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs vorbehalten ist, gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO.

 Hier war durch das Richtzeichen 314 (Parken) der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nebst Zusatzzeichen Nr. 1008-66 (Elektrofahrzeug) und Zusatzzeichen Nr. 1040-32 (Parkscheibe mit Höchstparkdauer 4 Stunden) des Katalogs der Verkehrszeichen der StVO (VzKat StVO) der Parkplatz ausschließlich PKWs vorbehalten. Durch das einschränkende Zusatzzeichen wird das Richtzeichen 314 zum Verbotszeichen für die nicht berechtigten Fahrzeuge,

 vgl.: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 12 StVO, Rdnr. 57.

 Da der Parkplatz nach der Beschilderung lediglich Elektrofahrzeugen während der Dauer des Ladevorgangs für eine Zeit von höchstens 4 Stunden vorbehalten ist, wird ein Fahrzeug mit Verbrennermotor, das die Ladesäule nicht in Anspruch nimmt, so angesehen, dass es in einem absoluten Halteverbot stand.

 Die Beklagte hat auch das ihr durch § 14 OBG eingeräumte Ermessen für die Entscheidung, ob die Gefahr durch Sicherstellung der Sache beseitigt werden soll, ordnungsgemäß ausgeübt.

 Das Einschreiten des Außendienstmitarbeiters durch Beauftragung eines Abschleppwagens zur Versetzung des Kraftrades des Klägers war auch verhältnismäßig. Die Versetzung war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen. Sie war unter Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens auch angemessen. Eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme als die vorgenommene Versetzung kam nicht Betracht. Dabei wäre aus Sicht des Gerichts auch ein Verbringen auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmens rechtmäßig gewesen. Die interne Verwaltungspraxis der Beklagten, die ordnungswidrig geparkten Krafträder nicht durch die Außendienstmitarbeiter bewegen zu lassen, begegnet vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keinen Bedenken, da es nicht darauf ankommen kann, ob der konkrete Außendienstmitarbeiter körperlich in der Lage ist, das in Rede stehende Fahrzeug zu bewegen oder nicht.

 Die durch die Maßnahme für den Kläger entstehenden Unannehmlichkeiten und Kosten stehen zu dem bezweckten Ziel, den durch die Beschilderung ausschließlich für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs freizuhaltenden Parkraum nicht längerfristig durch einen Unberechtigten blockieren zu lassen, nicht außer Verhältnis.

 Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss,

 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 –, NJW 1990, 2835 m.w.N..

 Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann angemessen ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes liegt, oder ob dies stets nur dann der Fall ist, wenn eine weitere Beeinträchtigung (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern, Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche) hinzukommt.

 So etwa OVG NRW, Urteil vom 29. September 1989 – 5 A 878/89 –; Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 –, NJW 1990, 2835 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai1992 – 3 C 3/90 –, NJW 1993, 870; Beschluss vom 18. Februar.2002 – 3 B 149/01 –, DVBl. 2002, 1560, 1561.

 Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.

 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2022 – 14 K 8443/19; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 14 K 6792/13 – juris.

 Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.

 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2007 – 6 K 78/07 –, Rn. 21, juris.

 Von einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung ist beim Abstellen eines Fahrzeuges mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge regelmäßig auszugehen, sodass es keiner Überprüfung bedarf, ob der Kläger durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken und Laden gehindert hat. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Den Verkehrsordnungsbehörden kann nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Parkplätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Die Funktionen der Parkplätze an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge wird nur dann gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden,

 vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 – 2 K 7476/17 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2020 – 17 K 4015/18 – juris.

 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Kürze zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde und dass ein Abschleppvorgang daher unverhältnismäßig sein könnte, lagen nicht vor.

 Gleichermaßen ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem an einer Elektrotankstelle abgestellten Fahrzeug mit Verbrennermotor, eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen im Elektromobilitätsgesetz deutlich gemacht hat, dass er der Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im allgemeinen und unter anderem dem bevorzugten Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst. Eine gegenteilige Bewertung steht dem Verkehrsteilnehmer nicht zu,

 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2020 – 17 K 4015/18 – juris.

 Nach alledem ist die erfolgte Abschleppmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden.

 Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Die Beklagte liegt mit der Festsetzung von 84,00 Euro im mittleren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro.

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

VG Düsseldorf Urt. v. 19.9.2023 – 14 K 7479/22, BeckRS 2023, 26186

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