Schadensersatz wegen Überwachung durch eine Detektei

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.10.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1198 Aufrufe

Alleine die rechtswidrige und heimliche Überwachung des Arbeitnehmers durch eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei, bei der zudem Bilder des Arbeitnehmers in verschiedenen Lebenssituationen zur Bewertung seines Gesundheitszustands gefertigt werden, begründet einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. 

Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und über Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 2009 beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt beläuft sich inkl. variabler Vergütung auf knapp 13.000 Euro. Die Arbeitgeberin hatte seit 2017 mehrere Kündigungen ausgesprochen, die gerichtlich überprüft wurden. Die Beendigungskündigungen waren unwirksam, eine Änderungskündigung erwies sicher aber als rechtsbeständig. Während der Kündigungsschutzprozesse und im Anschluss an sie war der Kläger überwiegend (bei voller Vergütung) freigestellt. Nachdem er seine Arbeit am 10.1.2022 wieder aufgenommen hatte, kam es alsbald zu Streitigkeiten darüber, ob er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hatte. Diese eskalierten in einem virtuellen Meeting mit der Geschäftsführung am 3.2.2022. Am darauffolgenden Tag meldete der Kläger sich für (zunächst) zwei Wochen krank und übersandte ein ärztliches Attest. Dieses wurde anschließend um zwei weitere Wochen verlängert. Beginnend ab dem 25.2.2022 ließ die Beklagte den Kläger durch eine Detektei in der Öffentlichkeit (beim Einkaufen etc.) überwachen. Sie erhob sodann den Vorwurf, die Arbeitsunfähigkeit sei lediglich vorgetäuscht gewesen, und kündigte das Arbeitsverhältnis erneut.

Die Kündigungsschutzklage hatte schon deshalb Erfolg, weil der Betriebsrat entgegen § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ordnungsgemäß angehört worden war. Wegen der Überwachung durch die Detektei hat das LAG dem Kläger eine Entschädigung iHv. 1.500 Euro zugesprochen (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).

LAG Düsseldorf, Urt. vom 26.4.2023 - 12 Sa 18/23, BeckRS 2023, 24880

 

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