Zur Bindungswirkung der strafrechtlichen Fahreignungsbeurteilung für die Verwaltungsgerichte

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.09.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1168 Aufrufe

Begeht ein Fahrzeugführer einen Verstoß, der sowohl strafrechtlich zu einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB führen kann, als auch zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen, so ist oftmals die Strafjustiz schneller. Ist sie auch besser, als die Verwaltungsgerichte? Keine Ahnung - da bin ich auch parteiisch. Jedenfalls kann es da zu sich widersprechenden Eignungsbeurteilungen kommen. Das StVG enthält daher eine Vorschrift über die Bindungswirkung strafrechtlicher Eignungsbeurteilungen. Diese wird nur entfaltet, wenn die Eignungsfrage ausführlich begründet wurde. Ein abgekürztes Urteil wird hier etwa nicht reichen - Verteidiger*innen müssen ggf. das Gericht darauf hinweisen, dass es ausführlich begründen soll im Hinblick auf die anstehenden verwaltungsrechtlichen Verfahren. Hier ging es um so einen Sachverhalt - und die Strafjustiz hatte aus Sicht des OVG gut gearbeitet!

 

 

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2023 – 5 L 457/23 – geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. November 2022 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

 Der Streitwert wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Rechtszüge auf je 3.750,- Euro festgesetzt.

 Gründe:

 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.5.2023 – 5 L 457/23 – hat Erfolg.

 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) folgt, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners vom 21.11.2022 einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung überwiegt. Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dort getroffenen Regelungen.

 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 21.11.2022 die Fahrerlaubnis unter Verweis auf § 3 Abs. 1 StVG, §§ 11 Abs. 8 und 46 FeV entzogen (Ziffer 1) und ihn unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert, seinen Führerschein abzugeben (Ziffer 2). Der Antragsteller sei mit Urteil des Amtsgerichts S vom 10.9.20091 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (2,31 ‰) verurteilt worden. Die Tat sei verwertbar. Die Tilgungsfrist sei noch nicht abgelaufen (§ 29 Abs. 5 StVG). Zwar sei dem Antragsteller im Dezember 2012 nach „bestandener“ medizinisch-psychologischer Untersuchung2 die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden. Jedoch ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts V vom 17.6.20213 (Tat vom 8.10.2019), dass er erneut unter Alkoholeinfluss (0,59 ‰) am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Das Gericht habe ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen. Das Urteil sei nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts S vom 17.11.20214 (das den Schuldspruch bestätigt, das amtsgerichtliche Urteil jedoch dahingehend geändert hat, dass anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist ein Fahrverbot für drei Monate nach § 44 StGB verhängt wurde) rechtskräftig. Aufgrund dieser wiederholten Auffälligkeiten habe die Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers gehegt und ihn daher mit Schreiben vom 10.2.2022 unter Verweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Fahrtauglichkeitsprüfung zu unterziehen. Da der Antragsteller dieser Aufforderung nach Verlängerung der Vorlagefrist nicht nachgekommen sei, sei der Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung angezeigt. Nachdem er zudem mit Urteil vom 9.8.20225 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden sei, weise „sein“ Fahrerlaubnisregister drei verkehrsbezogene Straftaten (und – Stand: 23.9.2022 – fünf Punkte) auf. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anknüpfungspunkt der Fahrerlaubnisentziehung nicht der Vorfall vom 8.10.2019 sei, sondern die Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV. Da der Antragsteller als Berufskraftfahrer in größerem Umfang als ein üblicher Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehme, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der Entscheidung.

 Mit Eingang am 13.12.2022 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 21.11.2022 ein.

 Seinen im März 2023 erhobenen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.5.2023 – 5 L 457/23 – zurückgewiesen.

 Was der Antragsteller der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren entgegenhält, greift durch.

 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unterbliebener Vorlage eines angeordneten Gutachtens (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) voraussetzt, dass die Gutachtenanordnung ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden ist, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist,6 wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anordnung ankommt.7 Fallbezogen bestehen indes entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Verweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV ergangenen Anordnung vom 10.2.2022, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

 Die Vorschrift verlangt, dass wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wobei der Antragsgegner sich in seiner Anordnung vom 10.2.2022 auf die Taten vom 3.12.2008 und 8.10.2019 stützt.8

 1. Dass es sich bei der Tat vom 3.12.2008 im Grundsatz um eine taugliche Anlasstat im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV handelt, rügt die Beschwerde ebenso wenig wie die Annahme des Verwaltungsgerichts, die deswegen gespeicherte Eintragung im Register sei am 10.2.2022 nicht tilgungsreif gewesen.

 2. Ohne Erfolg hält die Beschwerde der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Tat vom 8.10.2019 stelle eine (weitere) „Zuwiderhandlung im Straßenverkehr“ dar, entgegen, der Antragsteller sei aufgrund des Vorfalls wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV umfasst Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne, also den Konsum von Alkohol und das anschließend an den Tag gelegte fehlende Trennungsvermögen, das sich in einer Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand mit einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Blut- oder Atemalkoholkonzentration ausdrückt.9 Davon ist hier auszugehen. Zwar wurde der Antragsteller wegen der Tat vom 8.10.2019 nicht wegen eines „Verkehrsdelikts“ (etwa § 316 StGB) verurteilt. Aus den amtsgerichtlichen Feststellungen, die die Berufungskammer des Landgerichts S in ihrem Urteil vom 17.11.2021 „im Wesentlichen“ bestätigt hat, ergibt sich jedoch, dass der Antragsteller am Tattag einen LKW mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 ‰ (vgl. § 24a Abs. 1 StVG) führte.

 3. Wenig überzeugend ist nach Lage der Akten ferner der Einwand der Beschwerde, es fehle an einer Teilnahme am „Straßenverkehr“ im Verständnis des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV, da der Antragsteller sein Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums geführt habe. Seine letztlich pauschal gebliebene Behauptung, der LKW sei nur „auf dem Grundstück [] Hausnummer 14 entlang und neben der Straße“ bewegt worden, bzw. das Fahrzeug habe auf einem privaten Wiesengrundstück „gestanden“, steht in Widerspruch zu der (amts-)gerichtlichen Feststellung, der Antragsteller habe am Tattag mit seinem LKW die (öffentliche) Straße befahren.10 Dass der Antragsgegner keine Veranlassung sah, von dieser Feststellung zu Gunsten des Antragstellers abzuweichen (§ 3 Abs. 4 StVG), erscheint nachvollziehbar, zumal das Landgericht keine hiervon abweichenden Feststellungen getroffen hat, und die in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder11 mit Gewicht darauf hindeuten, dass sich das Unfallgeschehen (und damit wohl das vorgelagerte Führen eines Kraftfahrzeugs) im öffentlichen Verkehrsraum vollzog. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

 4. Denn zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass das Landgericht S die Kraftfahreignung des Antragstellers in dem wegen der Tat vom 8.10.2019 geführten Strafverfahren mit Urteil vom 17.11.2021 geprüft (und bejaht) hat. Die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Beurteilung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG) schließt es fallbezogen aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Vorfall vom 8.10.2019 als Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsbegutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV nimmt.

 Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gilt: Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich (unter anderem) auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

 a) Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafgericht (§ 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine Rechtfertigung darin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafgericht übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde.

 Allerdings ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO). Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. In diesen Fällen wäre es mit der Ordnungsaufgabe, die der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Verkehrssicherheit übertragen wurde, nicht zu vereinbaren, ihr die Möglichkeit zu nehmen, Klarheit über die zweifelhaft gebliebene Eignung des verurteilten Kraftfahrers zu schaffen. § 3 Abs. 4 StVG darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass in keinem der beiden Verfahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ordnungsgemäß überprüft und beurteilt wird.12

 b) Nach diesem Maßstab entfaltet das landgerichtliche Berufungsurteil vom 17.11.2021 entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung Bindungswirkung zugunsten der Kraftfahreignung des Antragstellers.

 Zwar ist die Tatsache, dass ein Strafgericht anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt, regelmäßig nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung (und Bejahung) der Fahreignung, so dass nicht bereits deswegen eine Bindungswirkung entsteht.13 Es fragt sich aber, ob hier etwas anderes zu gelten hat. Denn wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zweifelsfrei ergibt, war Ziel des Berufungsverfahrens – und Schwerpunkt der landgerichtlichen Prüfung – gerade die „Abwehr“ der erstinstanzlich verhängten Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB. Vor diesem Hintergrund könnte einiges dafürsprechen, dass (ausnahmsweise) schon die Entscheidungsformel – Änderung der in erster Instanz ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung in eine Entscheidung nach § 44 StGB – Ausdruck einer im Sinne des § 3 Abs. 4 StVG hinreichenden Prüfung der Kraftfahreignung des Antragstellers sein könnte, zumal Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung sich gegenseitig grundsätzlich ausschließen,14 § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis seinem Wortlaut nach zwingend15 vorschreibt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen – unter anderem die fehlende Kraftfahreignung – gegeben sind16, und eine allzu „kleinteilige“ Betrachtung das Ziel des § 3 Abs. 4 StVG, Doppelprüfungen zu vermeiden, konterkarieren könnte.

 Diese Frage kann aber auf sich beruhen. Denn aus der niedergelegten Begründung des Berufungsurteils vom 17.11.2021 wird hinreichend klar, dass das Landgericht die Kraftfahreignung des Antragstellers auf Grundlage der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen eigenständig geprüft (und bejaht) hat.

 Die Berufungskammer hält auf S. 3 des Urteils zunächst fest, sie habe „im Wesentlichen dieselben Feststellungen [wie das Amtsgericht] getroffen“ und führt auf dieser Grundlage aus, es sei nicht festzustellen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Die Tat, die kein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 StGB erfülle, sei bereits im Oktober 2019 geschehen, ohne dass es zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gekommen wäre. Seither habe der Antragsteller sich in psychologischer Beratung befunden und ohne Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Antragstellers sei, so das Landgericht weiter, anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot ausreichend.

 Damit hat das Strafgericht die gefahrenabwehrrechtliche Dimension des § 69 StGB erkannt und – wenngleich knapp – die Kraftfahreignung des Antragstellers aufgrund der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beurteilt.

 Die Urteilsgründe lassen demgegenüber keinen Raum für die Annahme, das Landgericht habe die Eignungsfrage nicht hinreichend beurteilt oder gar offengelassen. Die Überlegungen, die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat, überzeugen letztlich nicht. Abgesehen davon, dass das Vorliegen einer Eignungsbeurteilung und damit der Eintritt der Bindungswirkung nicht durch das isolierte „Abarbeiten“ einzelner Begründungselemente erfolgen darf, sondern vielmehr nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Strafurteils festgestellt werden muss,17 greifen die Erwägungen des Erstgerichts auch in der Sache nicht durch.

 Dass der angefochtene Beschluss (weitere) „Ausführungen zur körperlichen und geistigen Verfassung des Antragstellers“ vermisst, überspannt fallbezogen die Anforderungen des § 3 Abs. 4 StGB. Dass das Strafurteil die Feststellung enthält, der Antragsteller leide „psychisch sehr unter dem Vorfall“, ändert nichts an der ausdrücklich positiven Beurteilung der Kraftfahreignung durch die Berufungskammer. Unzutreffend ist es ferner, wenn das Verwaltungsgericht festhält, das Landgericht habe „maßgeblich“ auf das Nichtvorliegen eines Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 StGB abgestellt. Richtig ist vielmehr, dass die Berufungskammer diesen Aspekt als einen unter mehreren in ihre Eignungsbeurteilung hat einfließen lassen. Das dürfte im Übrigen nicht zu beanstanden sein, nachdem Straftaten, die (wie hier) nicht zu den Indiztaten des § 69 Abs. 2 StGB gehören, nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht schon typisierend auf einen „ungeeigneten“ Kraftfahrer deuten, sondern – was das Landgericht geleistet hat – eine Gesamtwürdigung von Tat und der in der Tat hervorgetretenen Täterpersönlichkeit erforderlich machen.18

 Der Senat vermag sich ferner nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts anzuschließen, der Hinweis im Urteil des Landgerichts vom 17.11.2021 auf eine unauffällige Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr seit der Tat vom 8.10.2019 mache deutlich, dass das Strafgericht gerade keine eigenständige Bewertung der Kraftfahreignung vorgenommen habe. Die als Beleg für diese Ansicht angeführten Entscheidungen19 zeichnen sich dadurch aus, dass die dort auf eine Bindungswirkung zu prüfenden strafgerichtlichen Entscheidungen den Zeitablauf als einziges oder doch zumindest schlagendes Argument für das Absehen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis anführten.20 Eine solche Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB wird den Anforderungen an eine im Lichte des § 3 Abs. 4 StVG hinreichende, die Bindungswirkung auslösende, Eignungsbeurteilung sicher nicht gerecht. So liegt der Fall hier aber nicht, nachdem das Landgericht (wie dargelegt) weitere Umstände in seine Beurteilung hat einfließen lassen. Im Übrigen hat das Landgericht mit seinem Hinweis auf eine unterbliebene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis fallbezogen die Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass die in früheren Stadien des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens dazu berufenen Stellen (vgl. § 162 StPO) offenbar (ebenfalls) zumindest keine „dringenden“ Gründe für die Annahme sahen, dem Antragsteller fehle die Kraftfahreignung (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 69 StGB).

 Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Berufungsurteils (bloß) die fehlende Eignung des Antragstellers nicht habe festgestellt werden können, keine andere Einschätzung gebietet. Eine Unterscheidung zwischen positiver Feststellung der Eignung und Verneinung der Ungeeignetheit ist jedenfalls im Entziehungsverfahren rechtlich ohne Belang. Ist die Ungeeignetheit nicht gegeben, muss der Kraftfahrer im Rechtssinn als (weiterhin) geeignet angesehen werden.21 Im Übrigen korrespondiert die Begründung, die das Landgericht für seine Entscheidung gegeben hat, mit dem Prüfauftrag, den § 69 StGB dem Strafgericht aufgibt. Tatbestandliche Voraussetzung für ein Vorgehen nach dieser Vorschrift ist nämlich (unter anderem), dass sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Feststellung der Eignung ist der Norm hingegen fremd.

 c) Anders als das Verwaltungsgericht meint, entfällt die Bindungswirkung nicht deswegen, weil der Antragsgegner fallbezogen einen umfassenderen Sachverhalt zu beurteilen hätte. Im Ansatz zu Recht geht das Gericht zwar davon aus, dass eine strafgerichtliche Eignungsbeurteilung die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 StVG nicht bindet, wenn die strafrechtliche Untersuchung nur einen Teil des Vorgangs abdeckt, der verwaltungsrechtlich zu beurteilen ist.22 Der Hinweis, das Landgericht habe in Bezug auf die „Alkoholproblematik“ des Antragstellers als Eignungsmangel keine hinreichenden Feststellungen getroffen, geht hier indes fehl. Wie sich aus den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils ergibt, die das Landgericht „im Wesentlichen“ gleichlautend getroffen hat, war die Alkoholisierung des Antragstellers am Tattag Gegenstand des Strafverfahrens. Zudem spricht ausweislich des Verweises auf das amtsgerichtliche Urteil nichts dafür, dass das Landgericht die frühere „Alkoholtat“ des Antragstellers – Urteil des Amtsgerichts S vom 10.9.2009 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (2,31 ‰) – unberücksichtigt gelassen hätte.23

 Nach alledem ist nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17.11.2021 davon auszugehen, dass die Berufungskammer in Ansehung all dieser Umstände und als Ausdruck einer hinreichenden eigenen Prüfung die Kraftfahreignung des Antragstellers bejaht hat. Darüber, ob man diese Einschätzung für „richtig“ oder „falsch“ hält, mag man streiten. Für die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG ist das freilich ohne Relevanz.

 d) Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG aller Voraussicht nach gehindert, auf Grundlage desselben Sachverhalts ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten anzuordnen. Anders als der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.7.2023 unter Verweis auf eine fehlende „Gesetzeskonkurrenz“ zwischen § 3 Abs. 4 StVG und § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV für sich in Anspruch genommen hat, gilt die Bindungswirkung nicht nur für die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren, einschließlich vorbereitender Maßnahmen, sodass schon die Beibringung eines Gutachtens nicht angeordnet werden darf.24

 5. Da das Landgericht die (unter anderem) aufgrund der (neuerlichen) Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aufgeworfene Frage der Kraftfahreignung unter abschließender Würdigung des Sachverhalts beurteilt hat, kommt es mangels neuer bzw. weitergehender Erkenntnisse der Behörde ferner nicht in Betracht, die Gutachtenanordnung vom 10.2.2022 auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e) FeV zu stützen.

 Bestehen nach alledem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 21.11.2022, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Zugleich kann die ebenfalls angeordnete sofortige Vollziehung der Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsentscheidung nimmt der bis dahin nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV bestehenden Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins die Grundlage. Antragsgemäß ist bei dieser Sachlage zudem die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit sich der Widerspruch gegen die (kraft Gesetzes sofort vollziehbare, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 20 Satz 1 AGVwGO) Zwangsmittelandrohung richtet.

OVG Saarlouis Beschl. v. 9.8.2023 – 1 B 75/23, BeckRS 2023, 20053 

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