Schizophrenie und Schuldunfähigkeit

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.09.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1664 Aufrufe

Natürlich ist bei einer gegebenen Schizophrenie die Schuldfähigkeit stets etwas, was im Falle eines verurteilenden Urteils zu erörtern ist. Oftmals wird sich aber eine Schuldunfähigkeit hieraus nicht ergeben. Der BGH hat die Voraussetzungen gerade nochmals klar und knapp dargestellt:

Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. Senat, NStZ-RR 2012, 306). Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH StraFO 2004, 390). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGHSt 37, 397, 402; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 2 StR 57/17). Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 – 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.; Senat, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 StR 263/20).

BGH Beschl. v. 20.7.2023 – 2 StR 58/22, BeckRS 2023, 20561 

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