LG Hechingen legt die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 04.09.2023
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|2872 Aufrufe

Das LG Hechingen hat die nicht geringe Menge von MDMB-4en-PINACA sachverständig beraten bei 1 g festgelegt, wobei es zum Vergleich den Grenzwert von 5F-ADB herangezogen hat (LG Hechingen Urt. v. 19.8.2022 – 13 Js 11749/21, BeckRS 2022, 41388). Im Urteil ist dazu Folgendes ausgeführt:

Dem liegt die Festlegung der sachverständig beratenen Kammer zugrunde, dass die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA bei einem Gramm beginnt.

a) Zur Bestimmung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge des seit dem 22. Mai 2021 unter das BtMG (Anlage II) fallenden synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA ist bislang keine höchstrichterliche Definition ergangen. Dementsprechend hatte die insoweit durch den erfahrenen toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. A. beratene Kammer diesen Grenzwert selbst zu bestimmen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials, zu bemessen. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so ist ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 136/21, BeckRS 2022, 8755; Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21, juris).

b) Zur Wirkungsweise und -intensität sowie zur Gefährlichkeit des Betäubungsmittels MDMB-4en-PINACA hat der Sachverständige Prof. Dr. A. einleitend ausgeführt, dass sich die „Rauschwirkung“ eines Stoffes wissenschaftlich nur schwer definieren lasse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der oftmals nur unzureichenden Studienlage zu den betreffenden Substanzen. Allerdings gebe es bestimmte - im Einzelnen umstrittene - Indikatoren, aus welchen aus pharmakologischer Sicht Rückschlüsse auf die Potenz einer Substanz gezogen werden könnten. Hierzu zähle etwa der sogenannte KI-Wert als Maß für die sogenannte Bindungsaffinität einer Substanz, also der Stärke der Bindung zwischen der Substanz und dem Rezeptor im menschlichen Gehirn. Ein weiterer, wichtigerer Indikator sei zudem der sogenannte EC50-Wert. Mit diesem werde die effektive Konzentration/Dosis bezeichnet, bei der sich ein halbmaximaler Effekt beobachten lasse. Um jedoch tatsächlich eine aussagekräftige Einschätzung der Wirkungsweise und Gefährlichkeit eines Stoffes abgeben zu können, müssten diese Indikatoren zusätzlich noch flankiert werden durch Daten aus experimentellen Versuchen sowie durch Erfahrungsberichte von Konsumenten. Letztendlich könne eine Aussage zur Gefährlichkeit sowie zur „nicht geringen Menge“ eines bestimmten Stoffes in aller Regel nur in Anlehnung an bereits festgelegte Grenzwerte anderer Betäubungsmittel getroffen werden.

Bei der Substanz MDMB-4en-PINACA sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem synthetischen Cannabinoid um einen Vollagonisten handele, der am CB1-Rezeptor ansetze und diesen maximal aktiviere. Im Vergleich hierzu sei THC nur ein Teilagonist, der zwar ebenfalls am CB1 Rezeptor ansetze, diesen jedoch nur zu 30-40% aktiviere. Dieser unterschiedliche Aktivierungsgrad deute bereits auf die höhere Potenz von MDMB-4en-PINACA im Vergleich zu THC hin.

Gleichwohl sei die Wirkung von MDMB-4en-PINACA im niederen und mittleren Wirkungsbereich durchaus ähnlich wie die Wirkung von Cannabis/THC. Im höheren Bereich könne es dagegen zu abweichenden Symptomen wie etwa Übelkeit und anhaltendem Erbrechen, Bewusstlosigkeit von bis zu einer halben Stunde sowie Krampfanfällen (oftmals im Zustand der Bewusstlosigkeit) kommen. Insgesamt könne daher sicher davon ausgegangen werden, dass MDMB-4en-PINACA im Vergleich zu THC eine höhere akute Toxizität aufweise, die im Fall einer Überdosierung sogar zum Tod führen könne. Allgemein gebe es im Jahr etwa ein bis zwei Dutzend Todesfälle, bei welchen synthetische Cannabinoide als Haupttodesursache haben nachgewiesen werden können. Darunter befänden sich sicher auch Fälle mit MDMB-4en-PINACA, da es zumindest derzeit zusammen mit ADB-BINACA zu den am häufigsten im Umlauf befindlichen synthetischen Cannabinoiden der letzten eineinhalb Jahren zähle. Bei THC sei demgegenüber der Tod eines Konsumenten (ohne Herz-Kreislauf-Vorerkrankung) als unmittelbare Folge des Konsums nahezu ausgeschlossen.

Ein weiteres wichtiges Kriterium, welches insbesondere im Zusammenhang mit der akuten Toxizität von MDMB-4en-PINACA berücksichtigt werden müsse, sei die Homogenität beziehungsweise die Verteilung des Stoffes. Insbesondere wenn der Wirkstoff (zum Beispiel auf CBD-Hanf) künstlich aufgebracht/aufgesprüht werde, könne es zu einer ungleichen Wirkstoffverteilung und in der Folge zu sogenannten „Hotspots“ kommen, die gerade bei einer potentiell tödlichen Substanz wie MDMB-4en-PINACA ein hohes Risiko für die Konsumenten bergen würden. Dieses Phänomen sei vor allem bei den sogenannten Kräutermischungen bereits vielfach untersucht worden. Damals sei es mitunter vorgekommen, dass Konsumenten direkt nach dem ersten Zug am Joint kollabiert seien. Mittlerweile habe diesbezüglich jedoch auch auf Seiten der Produzenten eine gewisse Professionalisierung bei der Verarbeitung/Verteilung der Substanzen Einzug gehalten, um eine Überdosierung der Konsumenten zu vermeiden. Dementsprechend bewege sich bei den im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. untersuchten Proben der Substanz MDMB-4en-PINACA der Wirkstoffgehalt in aller Regel konstant in einem Bereich zwischen 0,2 bis 0,3%. Offenbar werde von Seite der Produzenten/Verkäufer auf diese Weise versucht, die Wirkstoffmenge der jeweiligen Potenz anzupassen. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass die Verkäufer von synthetischen Cannabinoiden, insbesondere bei der häufig verwendeten Verbindung mit CBD-Hanf, zumeist bestrebt seien, ihre Produkte als augenscheinlich normales Marihuana in den Markt einzuschleusen. Bei der Dosierung sei man daher durchaus darauf bedacht, beim Konsumenten einen ähnlichen Rauscheffekt zu erzeugen, wie beim Konsum von THCreichem Marihuana.

Im Gegensatz zur akuten Toxizität sei die chronische Toxizität von MDMB-4en-PINACA bislang noch weitgehend unbekannt. Allerdings ergebe sich für diese Substanz mit Sicherheit eine schnellere Toleranzentwicklung und ein höheres Abhängigkeitspotential als beim Konsum von THC. Insoweit gebe es bereits aussagekräftige klinische Hinweise aus Tierstudien. Darüber hinaus lasse sich dieser Rückschluss aufgrund der bereits vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die zugehörige Wirkstoffklasse ziehen. Bestätigung fände diese klinische Einschätzung durch Berichte von Konsumenten mit jahrelanger Cannabiserfahrung, die allesamt angegeben hätten, dass der „Abhängigkeitsprozess“ bei synthetischen Cannabinoiden schneller ablaufe als bei Cannabis. Andererseits liege das Abhängigkeitspotential von MDMB-4en-PINACA aber sicher unter dem von harten Drogen wie Kokain oder Heroin. Von der Gefährlichkeit könne MDMB-4en-PINACA daher am ehesten mit Betäubungsmitteln wie Amphetamin verglichen werden.

Zum Vergleich mit anderen synthetischen Cannabinoiden erklärte der Sachverständige Prof. Dr. A., dass MDMB-4en-PINACA insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen KI- und EC50-Werte als wirkungsvoller einzustufen sei als etwa JWH-018, bei welchem der BGH den Grenzwert zur nicht geringen Menge im Jahr 2015 auf zwei Gramm festgelegt habe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 − 1 StR 302/13, NStZ 2015, 226). Der Vergleich der Gefährlichkeit mit JWH-018 würde dafür sprechen, den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMB-4en-PINACA im Bereich von 0,5 Gramm bis 1 Gramm zu definieren.

Zum Vergleich herangezogen werden könne auch das synthetische Cannabinoid JWH-210, bei welchem der BGH im Jahr 2022 die nicht geringe Menge ab einem Gramm angenommen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 136/21, BeckRS 2022, 8755). Diese Substanz sei ebenfalls deutlich potenter als JWH-018, allerdings als weniger wirksam einzustufen als neuere Substanzen, zu denen auch MDMB-4en-PINACA zähle.

Am besten geeignet für einen Vergleich sei schließlich das synthetische Cannabinoid 5F-ADB, da diese Substanz strukturell große Ähnlichkeiten aufweise mit MDMB-4en-PINACA und in die gleiche Gefährlichkeitsklasse eingeordnet werden könne. Auch bei 5F-ADB habe der BGH den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei einem Gramm angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 3 StR 155/21, NJW 2022, 1473).

Abschließend führte der Sachverständige Prof. Dr. A. aus, dass es aus pharmakologischer Sicht, insbesondere aufgrund des vorgenommenen Vergleichs mit dem synthetischen Cannabinoid JWH-210 und der dortigen Bestimmung der nicht geringen Menge, zu rechtfertigen wäre, den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMB-4en-PINACA auf 0,5 Gramm festzusetzen. Aufgrund der großen Ähnlichkeit mit 5F-ADB erscheine jedoch auch die Festsetzung auf ein Gramm vertretbar. Für Letzteres streite, dass MDMB-4en-PINACA häufig in Kombination mit CBD-Hanf konsumiert werde. CBD habe jedoch eine teilagonisierende Wirkung, die bei der Wirkungsweise zumindest nicht völlig außer Acht gelassen werden sollte.

c) Auf Grundlage dieser nachvollziehbaren und von großer Sachkunde geprägten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. (Laborleiter Forensische Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F., Mitglied des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 BtMG) hat die Kammer den Grenzwert, ab welchem bei dem synthetischen Cannabinoids MDMB-4en-PINACA von einer nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Ziffer 2 BtMG auszugehen ist, auf ein Gramm festgesetzt.

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